Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

334 IV. Beaussichtigung und Leitung der Volksschulen. 
könnte, daß der Ortsgeistliche eines Ortes, welcher durch Vereinigung mit einer benach- 
barten Stadt die Eigenschaft als selbständige Gemeinde verloren hat, der zur Beauf- 
sichtigung des Schulwesens der Gesamtgemeinde bestellten Schulkommission bei- 
zutreten habe. (O.ch.R., 6. März 1900, Nr. 3784). Somit bleibt lediglich der 
statutarischen Festsetzung vorbehalten, ob und in welcher Weise den Ortsgeistlichen 
der eingemeindeten Vororte eine Vertretung in der Gesamtschulkommission eingeräumt, 
oder ob ctwa für die Vororte, in welchen selbständige Schulen bestehen, besondere 
Aufsichtsbehörden nach § 1 der Verordnung vom 26. Februar 18914 bestellt 
werden sollen. 
Wirkungskreis der Ortsschulbehörde. 
84. 
Die Ortsschulbehörde überwacht und besorgt nach Maßgabe der näheren 
hierüber bestehenden Bestimmungen für die ihrer Aufsicht unterstellte Volks- 
schule den Vollzug der das Schulwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen, 
sowie die Ausführung der Verfügungen der vorgesetzten Behörden. Sie wird 
namentlich für die genaue Beachtung der Vorschriften der Schulordnung und 
die Einhaltung des Stundenplanes Sorge tragen. Sie unterstützt den 
Lehrer in der Handhabung der Schulzucht und läßt durch den Vorsitzenden 
oder ein anderes damit beauftragtes Mitglied die vorgeschriebenen jährlichen 
Schlußprüfungen (§ 51 der Schulordnung), zu welchen sämtliche Mitglieder 
der Ortsschulbehörde, wenn immer möglich, sich einfinden sollen, nach Maßgabe 
der hierüber aufgestellten besonderen Anleitung vornehmen. 
Sie ist berechtigt, Verbesserungsvorschläge jeder Art über die inneren 
und äußeren Verhältnisse der Schule zu machen. 
Die Pflege der Schulaufsicht ist als eine allen Mitgliedern gemeinsame 
Obliegenheit zu behandeln. " 
g 5. 
1. Die Ortsschulbehörde hat darüber zu wachen, daß die Lehrer ihre 
Dienstobliegenheiten gewissenhaft wahrnehmen und ein standeswürdiges Be- 
tragen beobachten. Wegen kleinerer Dienst= oder Ordnungswidrigkeiten kann 
sie mit Ermahnungen und Verwarnungen einschreiten. Bleiben diese erfolglos 
oder macht ein Lehrer erheblicher Zuwiderhandlungen gegen seine Dienst= oder 
Standespflichten sich schuldig, hat die Ortsschulbehörde dem Kreisschulrat 
hierüber Anzeige zu erstatten. 
2. Dem Vorsitzenden oder den einzelnen Mitgliedern der Ortsschul- 
behörde ist nicht gestattet, Schulkinder über das Verhalten des Lehrers als 
Zeugen zu vernehmen.
	        
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