334 IV. Beaussichtigung und Leitung der Volksschulen.
könnte, daß der Ortsgeistliche eines Ortes, welcher durch Vereinigung mit einer benach-
barten Stadt die Eigenschaft als selbständige Gemeinde verloren hat, der zur Beauf-
sichtigung des Schulwesens der Gesamtgemeinde bestellten Schulkommission bei-
zutreten habe. (O.ch.R., 6. März 1900, Nr. 3784). Somit bleibt lediglich der
statutarischen Festsetzung vorbehalten, ob und in welcher Weise den Ortsgeistlichen
der eingemeindeten Vororte eine Vertretung in der Gesamtschulkommission eingeräumt,
oder ob ctwa für die Vororte, in welchen selbständige Schulen bestehen, besondere
Aufsichtsbehörden nach § 1 der Verordnung vom 26. Februar 18914 bestellt
werden sollen.
Wirkungskreis der Ortsschulbehörde.
84.
Die Ortsschulbehörde überwacht und besorgt nach Maßgabe der näheren
hierüber bestehenden Bestimmungen für die ihrer Aufsicht unterstellte Volks-
schule den Vollzug der das Schulwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen,
sowie die Ausführung der Verfügungen der vorgesetzten Behörden. Sie wird
namentlich für die genaue Beachtung der Vorschriften der Schulordnung und
die Einhaltung des Stundenplanes Sorge tragen. Sie unterstützt den
Lehrer in der Handhabung der Schulzucht und läßt durch den Vorsitzenden
oder ein anderes damit beauftragtes Mitglied die vorgeschriebenen jährlichen
Schlußprüfungen (§ 51 der Schulordnung), zu welchen sämtliche Mitglieder
der Ortsschulbehörde, wenn immer möglich, sich einfinden sollen, nach Maßgabe
der hierüber aufgestellten besonderen Anleitung vornehmen.
Sie ist berechtigt, Verbesserungsvorschläge jeder Art über die inneren
und äußeren Verhältnisse der Schule zu machen.
Die Pflege der Schulaufsicht ist als eine allen Mitgliedern gemeinsame
Obliegenheit zu behandeln. "
g 5.
1. Die Ortsschulbehörde hat darüber zu wachen, daß die Lehrer ihre
Dienstobliegenheiten gewissenhaft wahrnehmen und ein standeswürdiges Be-
tragen beobachten. Wegen kleinerer Dienst= oder Ordnungswidrigkeiten kann
sie mit Ermahnungen und Verwarnungen einschreiten. Bleiben diese erfolglos
oder macht ein Lehrer erheblicher Zuwiderhandlungen gegen seine Dienst= oder
Standespflichten sich schuldig, hat die Ortsschulbehörde dem Kreisschulrat
hierüber Anzeige zu erstatten.
2. Dem Vorsitzenden oder den einzelnen Mitgliedern der Ortsschul-
behörde ist nicht gestattet, Schulkinder über das Verhalten des Lehrers als
Zeugen zu vernehmen.