Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 339 
2. Die auf die Schule bezüglichen Beschlüsse sind in ein besonderes 
„Ratsprotokollbuch für Schulsachen“ einzutragen. Dabei sind im Eingang 
bezüglich jeder Sitzung der Tag derselben und die dabei Anwesenden auf— 
zuführen; am Schlusse der Sitzung ist das Protokoll durch die anwesenden 
Mitglieder zu unterzeichnen. 
In das Protokollbuch sind überdies die von den staatlichen Aufsichts— 
behörden erlassenen Bescheide über das Ergebnis einer an der Schule vor— 
genommenen Prüfung, sowie überhaupt alle Verfügungen einzutragen, deren 
Aufnahme in dasselbe von diesen Aufsichtsbehörden angeordnet ist. 
3. Der Vorsitzende kann zur Besorgung von Schreibereien und anderen 
Kanzleigeschäften in Schulsachen einen Lehrer beiziehen, der dann zur unent- 
geltlichen Dienstleistung verpflichtet ist. 
  
Vgl. Gemeindeordnung, 8§ 54—56, und Zusätze zu § 54 bei F. Wie- 
landt, bad. Gemeindegesetzgebung (Heidelberg, 1893), S. 153. 
Um einer unrichtigen geschäftlichen Behandlung von Schulangelegenheiten seitens 
der Gemeinderäte bezw. Bürgermeister thunlichst vorzubengen, sind die Kreisschulräte 
angewiesen, ihre bezüglichen Verfügungen stets sowohl im Texte als in der äußeren 
Adresse an die „Ortsschulbehörde“" lnicht an den „Gemeinderat“ oder ger- 
weiterten Gemeinderat") zu richten. O. Sch.N., 15. Juli 1883 Nr. 2032. 
8 15. 
1. Die Ortsschulbehörde versammelt sich in der Regel jeden Monat 
einmal, außerdem so oft, als die Erledigung vorliegender dringender Ge— 
schäfte dies erfordert. 
Der Vorsitzende kann die Abhaltung einer Sitzung nicht verweigern, 
wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder sie verlangt. 
2. Die Einladung zur Sitzung geschieht durch Umlaufschreiben, auf dem 
die Gegenstände der Beratung namhaft zu machen sind. Der Vorsitzende 
hat dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Mitglieder jeweils rechtzeitig, so 
zwar, daß — dringende Fälle ausgenommen — zwischen der Einladung 
und dem Sitzungstag noch ein (freier) Tag liegt, eingeladen und daß die 
Sitzungen zu einer Zeit abgehalten werden, welche sämtlichen Mitgliedern, 
namentlich dem Geistlichen und Lehrer, die Teilnahme an denselben er- 
möglicht. 
8 16. 
1. Eilende und dabei minder wichtige, sowie solche Geschäfte, welche 
keine Beschlußfassung erfordern — wie z. B. Eröffnungen von Entschließungen 
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