Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Zweiter Abschnitt. 1834 — 1862. 25 
von einem jeden der beiden Oberkirchenräte und zwei weiteren am Sitze der 
Behörde wohnenden Schulmännern, deren einen der Katholische, den andern 
der Evangelische Oberkirchenrat vorzuschlagen und das Ministerium des 
Innern zu bestätigen hatte. Zum Geschäftskreis der Oberschulkonferenz gehörte: 
Die Beratung und der Entwurf aller das Volksschulwesen betreffenden all- 
gemeinen Verordnungen, soweit solche nicht hinsichtlich des Religions-Unter- 
richts zum Wirkungskreis der Kirchenbehörden gehören, zur Vorlage an das 
Ministerium des Innern; die Beaufsichtigung und Leitung der Schullehrer- 
Seminarien in Bezug auf den Unterricht; die Beaufsichtigung und oberste 
Leitung konfessionell gemischter Schulen und die Genehmigung der neuen Er- 
richtung solcher Schulen. 
III. Einkommen der Lehrer an Volksschulen. 
Das Einkommen der Hauptlehrer setzte sich aus drei Bestand- 
teilen zusammen, nämlich einem festen Gehalte, dem Schulgeld und 
freier Wohnung. Bezüglich der festen Gehalte teilte das Gesetz 
vom 28. August 1835 (§8 4, 5, 7) die Schulstellen in vier Klassen und 
bestimmte als geringsten Betrag des jährlichen Gehaltes 
a. für die I. Klasse — Schulstellen in Orten von nicht mehr als 
500 Einwohnern — 140 fl.; 
b. für die II. Klasse — Orte von 501 bis zu 1500 Einwohner 
— 175 fl.; 
c. für die III. Klasse — Landgemeinden über 1500 Seelen und 
Städte von 1501 bis 3000 Seelen — 250 fl.; 
d. für die IV. Klasse — Städte von mehr als 3000 Einwohnern — 
350 fl. 
Waren bei ceiner Volksschule drei Hauptlehrer angestellt, erhöhte sich 
der Gehalt des ersten um 40 fl., bei vier oder mehr Hauptlehrern der Ge- 
halt der ersten um 60 fl., der des zweiten um 40 fl. (§ 8). 
Das Gesetz vom 6. März 1845 erhöhte die Gehaltssätze der I. und II. 
Klasse auf 175 fl. bezw. auf 200 fl. 
Das Gesetz vom 3. Mai 1858 vereinigte die Stellen erster und zweiter 
Klasse zu einer Klasse, deren Mindestgehalt auf 200 fl. festgestellt ward. 
Zugleich strebte dieses Gesetz die Besserstellung eines Teiles der Lehrer durch 
die Vorschrift an, daß in Orten, deren Bewohner sich vorzugsweise mit 
Landbau beschäftigen, ein Teil des festen Gehaltes in der Benützung von 
Liegenschaften, nicht unter einem Morgen, bestehen solle, und führte für 
Lehrer, die 5 Jahre als Hauptlehrer angestellt waren, weitere fünf Jahre
	        
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