340 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen.
der Aufsichtsbehörden u. s. w. — besorgt der Vorsitzende allein, setzt aber
die Ortsschulbehörde bei der nächsten Sitzung hievon in Kenntnis. Desgleichen
erledigt er auch jene Geschäfte allein, welche ihm von der Aufsichtsbehörde
zur persönlichen Besorgung überwiesen werden.
2. Bei Erkrankung oder sonstiger Dienstbehinderung eines Lehrers hat
er das unverschieblich Notwendige nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1
der Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehraushilfe und.
deren Vergütung an Volksschulen betreffend, (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Nr. XXXVI) anzuordnen.
3. Urlaub an die Lehrer (§ 3 Ziffer 1 der Ministerialverordnung vom
19. Jannar 1893, betreffend die Beurlaubung der Lehrer u. s. w. — Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Nr. IV) kann der Vorsitzende nur unter der
Voraussetzung erteilen, daß durch die Beurlaubung keine Stellvertretungs-
kosten entstehen (§ 24 Ziffer 4 der Landesherrlichen Verordnung über die
Dienstpflichten der Beamten vom 27. Dezember 1889 — Gesetzes= und.
Verordnungsblatt Nr. XXXIV).
* 17.
Der dienstliche Verkehr der Ortsschulbehörden mit der Oberschulbehörde
wird durch die Kreisschulräte vermittelt (§ 13 des Gesetzes über den Elemen-
tarunterricht), sofern nicht im einzelnen Fall ein unmittelbarer Verkehr von.
der Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet wird oder durch die Dringlich-
keit der Sache geboten erscheint.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
1. Beschwerden gegen den Kreisschulrat, welche unmittelbar bei der
Oberschulbehörde einzureichen wären;
2. Verhandlungen, welche das Schulvermögen, insbesondere auch die
Schulgüter und die Schulstiftungen zum Gegenstand haben; die
hierauf bezüglichen Vorlagen sind bei den Bezirksämtern einzureichen.
8 18.
Als persönliche Verhältnisse der Lehrer, bei deren Behandlung dieselben
nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht den Be-
ratungen der Ortsschulbehörde nicht anzuwohnen haben, sind insbesondere
zu betrachten:
1. Anträge zu Gunsten der Person des Lehrers,
2. Beschwerden und Klagen gegen denselben,
3. Ausstellung von Zeugnissen über Dienstführung und Betragen des
Lehrers.