Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

340 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
der Aufsichtsbehörden u. s. w. — besorgt der Vorsitzende allein, setzt aber 
die Ortsschulbehörde bei der nächsten Sitzung hievon in Kenntnis. Desgleichen 
erledigt er auch jene Geschäfte allein, welche ihm von der Aufsichtsbehörde 
zur persönlichen Besorgung überwiesen werden. 
2. Bei Erkrankung oder sonstiger Dienstbehinderung eines Lehrers hat 
er das unverschieblich Notwendige nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 
der Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehraushilfe und. 
deren Vergütung an Volksschulen betreffend, (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. XXXVI) anzuordnen. 
3. Urlaub an die Lehrer (§ 3 Ziffer 1 der Ministerialverordnung vom 
19. Jannar 1893, betreffend die Beurlaubung der Lehrer u. s. w. — Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Nr. IV) kann der Vorsitzende nur unter der 
Voraussetzung erteilen, daß durch die Beurlaubung keine Stellvertretungs- 
kosten entstehen (§ 24 Ziffer 4 der Landesherrlichen Verordnung über die 
Dienstpflichten der Beamten vom 27. Dezember 1889 — Gesetzes= und. 
Verordnungsblatt Nr. XXXIV). 
* 17. 
Der dienstliche Verkehr der Ortsschulbehörden mit der Oberschulbehörde 
wird durch die Kreisschulräte vermittelt (§ 13 des Gesetzes über den Elemen- 
tarunterricht), sofern nicht im einzelnen Fall ein unmittelbarer Verkehr von. 
der Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet wird oder durch die Dringlich- 
keit der Sache geboten erscheint. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind: 
1. Beschwerden gegen den Kreisschulrat, welche unmittelbar bei der 
Oberschulbehörde einzureichen wären; 
2. Verhandlungen, welche das Schulvermögen, insbesondere auch die 
Schulgüter und die Schulstiftungen zum Gegenstand haben; die 
hierauf bezüglichen Vorlagen sind bei den Bezirksämtern einzureichen. 
8 18. 
Als persönliche Verhältnisse der Lehrer, bei deren Behandlung dieselben 
nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht den Be- 
ratungen der Ortsschulbehörde nicht anzuwohnen haben, sind insbesondere 
zu betrachten: 
1. Anträge zu Gunsten der Person des Lehrers, 
2. Beschwerden und Klagen gegen denselben, 
3. Ausstellung von Zeugnissen über Dienstführung und Betragen des 
Lehrers.
	        
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