Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

342 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
die Prüfung für das höhere Lehramt an Mittelschulen: 5 (darnnter 1 
nach vorheriger Aufnahme als Volksschulkandidat); 
die Prüfung als (evangelischer) Pfarramtskandidat: 4. 
Katholischer Geistlicher war am 1. Jannar 1901 — 1 Kreisschulrat. Daß der 
Stand der katholischen Geistlichen unter der Zahl der Kreisschulräte nicht stärker 
vertreten erscheint, ist offenbar Nachwirkung der Stellung, welche die kirchliche Ober- 
behörde des katholischen Religionsteils in Baden gegenüber der Neu-Ordnung der 
unteren und mittleren Schulaufsicht anfänglich cingenommen hatte — vpgl. geschicht- 
liche Einleitung, S. 34. 
3. [Verkündig ungsblätter.]. Die im Dienstbezirke eines Kreisschulrats. 
erscheinenden Kreis= und Amtsverkündigungsblätter sind zum unentgeltlichen Abdruck 
auch der von amtswegen zu erlassenden Bekanntmachungen der zuständigen Kreis- 
schulräte (Kreisschulvisitaturen) verpflichtet. Indessen sollen diese von der Bekannt- 
machung durch die Kreis= und Amtsverkündigungsblätter nur in mäßigem Umfang. 
und für kürzere Anzeigen, nicht auch für ausführliche dienstliche Belehrungen der 
Ortsschulbehörden und dergl., Gebrauch machen. M. d. J., 6. März 1894 Nr. 5798. 
und O. Sch.R., 7. April 1894 Nr. 4494. 
20. 
— 
Ihre allgemeine Aufgabe ist, die Volksschulen ihres Kreises nach den 
zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften thunlichst zu fördern und zu 
heben und dahin zu wirken, daß sie dic ihnen gestellte Aufgabe erfüllen. 
— 
21. 
Sie wachen darüber, daß die das Volsschulwesen betreffenden Gesetze 
und Verordnungen sowie die Verfügungen der Oberschulbehörde vonseiten 
der Ortsschulbehörden und Lehrer genau befolgt werden. 
Wahrgenommene Mißstände aller Art, welche sie nicht selbst oder ge- 
eignetenfalls durch Benehmen mit den Bezirksämtern zu beseitigen vermögen, 
haben sie zur Kenntnis der Oberschulbehörde zu bringen. 
8 22. 
1. Die Kreisschulräte haben die Dienstführung und das Verhalten der 
an den Volksschulen ihres Dienstbezirks angestellten Lehrer zu überwachen. 
2. Die der „vorgesetzten Dienstbehörde“ (Landesherrliche Verordnung 
über die Dienstpolizei vom 14. Januar 1890 — Gesetzes- und Verordunngs— 
blatt Nr. II. — und § 6 der Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 
1892, die Anwendung des Beamtemgesetzes auf die Lehrer an Volksschulen 
betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIV,) in Bezug auf 
die Handhabung der Dienstpolizei zustehenden Befugnisse erleiden, was die
	        
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