Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

346 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschnlen. 
d. Vom 20. Februar 1395 Nr. 2592: 
Wiederholt wurde beobachtet, dass die Vorschriften der Verordnung 
vom 21. AMai 1885, die Dostsendungen der Staatsbehörden betr.: — 
Ges. u. V.Bl. von 1885 Seite 223 ff. — hinsichtlich der Behandlung der 
Postsendungen rielfach ausseracht gelassen werden. Es kommt insbe- 
sondere vor, dass portofreie Sendungen (vergl. Anlage 1 der er- 
wühnten Verordnung — Regulativ über die Postfreiheiten —) fast aus- 
nahmslos aversiert (mit dem Aversierungsstempel verschen), sonach 
portopflichtig abgesendet werden, wührend solche Sendungen, wie bei- 
spielsweise Angelegenheiten über Alilitärvrerhältnisse, Unab- 
Krömmlichkeit u. s. w. von Beamten, Portofreiheit geniessen, sofern 
sic nach Art. 2 Abs. 2 des Regulatives über die Portofreiheiten zur An- 
erkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten in der Aufschrift 
als „JIlilitaria“ bezeichnet sind. 
Hauptsäüchlich aber wird gegen die Vorschriften der SS 17 und 18 
der genannten Verordnung verstossen, welche eine Beschrünkung 
der Portokosten bezwecken. 
II. Berichte an die Oberschulbehörde, mit denen Akten anderer 
Behörden oder Akten der Visitatur selbst, sowie überhaupt Schriftstücke vorgelegt 
werden, welche nicht bei den Akten der Oberschulbehörde verbleiben, sondern wieder 
zurückzusenden sind, dürfen nicht auf die betreffenden Akten bezw. Schriftstücke selbst 
geschrieben werden, sondern sind auf besonderem Bogen zu erstatten. O. Sch.R., 14. 
Jannar 1895, Nr. 1025. 
Die Prüfung der Schulen hat der Kreisschulrat nach der besonders 
hiersiber aufgestellten Auweisung vorzunehmen. 
  
Nach Vornahme der periodischen Schulvisitationen sollen die Kreisschulräte 
gleichzeitig mit den über das Ergebnis vorschriftmäßig an die Oberschulbehörde zu er- 
stattenden Vorlagen auch an die betreffenden Bezirksämter Mitteilungen richten, in 
welche je das Gesamtergebnis der Prüfungen der (namentlich aufzuführenden) 
Volksschulen des Bezirks kurz und übersichtlich angegeben ist. Bei außerordentlichen 
Prüfungen einzelner Schulen ist dem Bezirksamt gleichfalls kurze Mitteilung über 
den Befund zu machen: O.Sch.R., 5 Jannar 1881, Nr. 19 997. 
9 26. 
Die Oberschulbehörde wird von Zeit zu Zeit die Kreisschulräte zu 
Beratungen zusammenrufen. 
 
	        
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