348 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen.
seitens des Evangelischen Oberkirchenrats durch das Kultusministerium im Staats-
anzeiger bekannt gemacht.
Von der oberen Kirchenbehörde für den katholischen Religionsteil— Erzbi-
schöfliches Ordinariat in Freiburg — werden jeweils die zu Aufsichtsbeamten für
den katholischen Religionsunterricht bestellten Geistlichen, unter Augabe der einen
jeden derselben zur Beaufsichtigung zugewiesenen Volksschulen (regelmäßig der Volks-
schulen eines oder mehrerer Pfarrbezirke) dem Oberschulrat namhaft gemacht, wo-
rauf entsprechende Bekanntmachung im Verordnungsblatt des Oberschulrats er-
folgt (z. B. Schulv. Bl., 1900, S. 53; 1901, S. 38).
2.[Beanstandung der Prüfungsbescheide kirchlicher Aufsichts-
beamten.] Sofern im einzelnen Falle der von einem kirchlichen Aufsichtsbeamten
erlassenen Bescheid hinsichtlich seines Inhalts oder seiner Form Anlaß zur Beanstandung
bieten sollte (E.U. G. § 22, Abs. 5 und 6), wäre seitens des Kreisschulrats die Er-
öffnung einstweilen auszusetzen und zunächst die Entscheidung der Oberschulbehörde
einzuholen. O. Sch. N., 6. März 1890 Nr. 4160.
3. [Kosten der durch die kirchlichen Aufsichtsbeamten abzuhal-
tenden Prüfungen.] Eine Verpflichtung der Staatskasse oder der politischen Ge-
meinden, zur Vergütung der Kosten, welche durch die von den kirchlichen Aufsichtsbeamten
abzuhaltenden Religionsprüfungen entstehen, wird staatlicherseits nicht anerkannt.
M. d. IJ., 11. November 1871 Nr. 16 240.
Für den (römisch-okatholischen Religionsteil ist hierwegen laut Bekanntmachung
des Katholischen Oberstiftungsrats vom 26. Febrnar 1884 — Anzeigeblatt für die
Erzdiözese Freiburg, Jahrgang 1884, Nr. 1, S. 230 — durch die kirchliche Ober-
behörde Nachstehendes verfügt worden:
Nach Anordnung des Erzbischöflichen Ordinariats sollen künftig die
Auslagen wegen Abhaltung der Religionsprüfungen nicht nur den Erz-
bischöffischen Schulinspektoren für die Volkschulen, sondern auch den
Erzbischöffichen Prüfungskommissüren für die Mittelschulen — — durch
Bezahlung einer Bauschsumme aus dembetreffenden
Ortskirchentonds rergütet werden. Die Bauschsumme ist für
jede Pfarrei, in welcher — — Leligionsprüfung abgehalten wird, auf
z ehn Mark festgesetzt. Sind zur Abhaltung der Prüfungen in einer
Pfarrei — — mehrere Tage nötig, so ist die gesamte Bauschsumme für
jeden verwendeten Tag zn entrichten, wohei der Tag der Ankunft und
der Tag der Abreise, sofern an diesen Tagen noch Religionsprüfung abge-
halten worden ist, für voll, andernfalls aber gar nicht gerechnet werden.
Werden an einem und demselben Tage Religionsprüfungen in ver-
schiedenen, zu ein er Pfarrei gehörigen Orten mit eigenen Orts-
kirchen- oder Kapellenfonds abgehalten, so ist die bezeichnete Bausch-
summe von dem Bezugsberechtigten in angemessener Weise zu verteilen.
Ein Dlüitenbezug findet, wie seither so auch hünftighin, nicht statt.
Die katholischen Stiftungskommissionen (etzt „Stiftungsräte“) werden.
hiernach ermächtigt, die den Erzbischöffichen — — Schulinspektoren
nach Massgabe dieser Bestimmungen zukommenden Bauschalvergütungen
auf Vorlage der von denselben einzureichenden Forderungszettel, und zwar
wenn immer thunlich am Tage der Prüfung selbst, aus dem Kirchen- bezw.
Kapellenfond gegen Empfangsbescheinigung ausbezahlen zu lassen. Bo-
findet sich dieser Fond nicht in der Lage, aus seinen jährlichen Ertrags-