Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

350 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
Erster Lehrer. 
Verordnung 
(vom 5. März 1894) 
Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 9. 
Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts wird aufgrund des § 17 des Gesetzes vom 13. 
Mai 1892, den Elementarunterricht betreffend, in Gemäßheit des § 150 
Absatz 2 desselben Gesetzes nachstehende 
Dienstweisung für die ersten Lehrer 
erlassen. 
Aufsicht über den Schulbetrieb im allgemeinen. 
1. 
M 
Der erste Lehrer ist berufen, darüber zu wachen, daß der Unterricht 
an der Volksschule, an der er angestellt ist, beziehungsweise an den einzelnen 
Abteilungen derselben einen stetigen, gedeihlichen Fortgang nehme und daß 
die hierauf bezüglichen Gesetzes= und Verordnungsbestimmungen, wie auch 
etwaige besondere Verfügungen der vorgesetzten Behörden von allen an der 
Schule wirkenden Lehrern genau beachtet werden. 
82. 
1. Er wird sein Augenmerk besonders darauf richten, daß von sämt— 
lichen Lehrern ein einheitlicher Unterrichtsgang beobachtet, die Unterrichtszeit 
pünktlich eingehalten, die vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse sorgfältig 
geführt und auch hinsichtlich der Handhabung der Schulzucht möglichst gleich— 
mäßig verfahren wird. 
2. Zu diesem Zweck wird er mit den übrigen an der Schule thätigen 
Lehrern in geeigneter Weise sich in's Benehmen setzen, insbesondere auch 
soweit erforderlich die der näheren Erörterung bedürfenden Punkte in besonderen 
Konferenzen mit denselben beraten. 
Kommt hiebei eine Übereinstimmung nicht zustande, ist die Eutscheidung 
des RKreisschulrats einzuholen. 
Uber den Gang solcher Konferenzen und deren Ergebnis ist eine Auf- 
zeichnung zu fertigen, welche dem Kreisschulrat beziehungsweise dem besonderen 
Beauftragten des Oberschulrats bei der nächsten Prüfung der Schule zur 
Einsicht vorzulegen ist.
	        
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