3. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 351
83.
1. Über das Unterrichtsverfahren und die Lehrerfolge der an der Schule
in nicht etatmäßiger Stellung — als Schulverwalter, Unterlehrer, Hilfs-
lehrer — thätigen Lehrer wird der erste Lehrer durch zeitweisen, monatlich
mindestens einmaligen, Besuch der Klassen derselben sich verlässigen.
2. Auch wird er in geeigneter Weise darüber wachen, daß die betreffenden
Lehrer ein ihrem Stande entsprechendes außerdienstliches Verhalten beobachten
und ihre Weiterbildung nicht vernachlässigen.
4.—
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An Volksschulen mit mindestens vier etatmäßigen Lehrerstellen wird
der erste Lehrer auch in den Klassen der übrigen Hauptlehrer zeitweise —
wenigstens einmal jährlich — durch persönliche Einsichtnahme vom Stande
des Unterrichts sich überzeugen.
Die Dienstweisung vom 5. März 1894 geht von dem Grundgedanken aus, daß
der erste Lehrer die Aufgabe habe, für die äußere Ordnung im Schulbetrieb zu
sorgen, und räumt ihm wesentlich zu diesem Zwecke an größeren Volksschulen auch
das Recht des Klassenbesuches bei den übrigen Hauptlehrern ein. Von diesem
Gesichtspunkt aus ist er zweifellos berechtigt — wie dies in § 2 der Verordnung
ausdrücklich hervorgehoben ist — die Wochenbücher und son stigen Listen einer Durch-
sicht zu unterziehen. Er ist auch für befugt zu erachten, bei seinen Klassenbesuchen
durch Stellung von Fragen sich die zu seiner Information erforderliche Kenntnis zu
verschaffen. Nur wird er hiebei mit Vorsicht und Takt zu Werke gehen.
Der bezeichnete Zweck wird in genügender Weise erreicht werden, wenn der
erste Lehrer auch nur die eine oder andere Unterrichtsstunde der an derselben Schule
wirkenden Hauptlehrer besucht. Einer umfassenderen Prüfung der Unterrichtser-
teilung wird es hiezu nicht bedürfen.
O. Sch. R., 17. Juni 1898 Nr. 6752.
8 5.
Bei den Klassenbesuchen wahrgenommene Mißstände wird er, falls dieselben
nicht durch gütliche Rücksprache mit den betreffenden Lehrern oder auf dem
in § 2 bezeichneten Wege sich beseitigen lassen, zur Kenntnis der vorgesetzten
Kreisschulvisitatur bringen.
8 6.
Der erste Lehrer vermittelt den dienstlichen Verkehr der übrigen Lehrer
mit der Ortsschulbehörde, ausgenommen wenn es sich um Beschwerden gegen