Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

352 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
seine eigene Dienstführung handelt oder um eine Angelegenheit, bei der er 
sonst persönlich beteiligt ist. (§ 18 der Ministerialverordnung vom 26. 
Februar 1894, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschulen.) 
Handhabung der Schulordnung. 
8T. 
1. Der erste Lehrer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte Listen und 
Verzeichnisse aufzustellen und soweit erforderlich weiter zu führen: 
a. die Liste der in's schulpflichtige Alter eingetretenen Kinder — die 
Schülerliste, F88 3 und 7 der Schulordnung —, 
b. die Schulgeldeinzugslisten, 
c. die Liste der zur Teilnahme am Unterricht in weiblichen Handarbeiten 
verpflichteten Mädchen (§ 3 Absatz 4 der Verordnung vom 3. März 1894, 
betreffend die Erteilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten an 
Volksschulen), 
d. die Schulentlassungslisten (§ 15 der Schulordnung), 
e. das Verzeichnis der Schüler, welche der Wiederimpfung unterliegen 
(Bekanntmachung des Oberschulrats vom 2. November 1878, Schulverord- 
nungsblatt Nr. XV, Seite 1027). 
2. Demselben liegt ferner ob: 
a. die Erstattung der Anzeige darüber, welche der in der Schülerliste 
aufgeführten Schüler in die Schule nicht eingetreten sind (§ 9 der Schul- 
ordnung); 
b. die Zusammenstellung der Schulversäumnisse aus den Handlisten der 
einzelnen Lehrer und deren Vorlage an den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
(§ 20 Ziffer 2 und § 21 Ziffer 2 der Schulordnung), beziehungsweise, 
falls Schulversäumnisse nicht vorgekommen, die Erstattung der vorgeschriebenen 
Fehlanzeige (§ 21 Ziffer 1 der Schulordunng): 
c. die Besorgung der Uberweisungen bezüglich der ausgetretenen Schüler 
(§ 5 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 2 der Schulordnung). 
3. Soweit die vorstehend verzeichneten Geschäftsaufgaben auch bezüglich 
der Fortbildungsschule vorkommen, sind sie gleichfalls von dem ersten Lehrer 
zu besorgen. 
4. liber die Art der Abwandlung der ungerechtfertigten Schulversäum- 
nisse wird der erste Lehrer auf Mitteilung vonseiten des Vorsitzenden der 
Ortsschulbehörde (§ 29 Ziffer 2 der Schulordnung) jeweils den beteiligten 
Lehrern Eröffnung machen. 
  
*) Jetzt: - des Oberschulrats vom 17. Februar 1900, Schulv.Bl., 
1900, Nr. II, S. 18.
	        
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