354 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen.
8 13.
Der erste Lehrer hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern den Ent—
wurf des Stundenplanes zu fertigen und der Ortsschulbehörde zur end—
giltigen Feststellung und Weiterleitung an den Kreisschulrat zu übergeben
(§ 46 der Schulordnung).
Er hat die in § 50 Ziffer 2 der Schulordnung vorgeschriebene Anzeige
über Beginn und Dauer der Ferien an den Kreisschulrat und die Orts-
geistlichen rechtzeitig zu erstatten.
8 14.
Des weiteren hat derselbe die Auträge der einzelnen Klassenlehrer
bezüglich der Versetzung der Schüler (§ 21 des Lehrplaues vom 24. April
1869) zunächst in einer Konferenz sämtlicher Lehrer zum Gegenstand der
Beratung zu machen und das Ergebnis der letzteren der Ortsschulbehörde
rechtzeitig vorzulegen.
15.
Dem ersten Lehrer kann vom Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die
Abhaltung der Schlußprüfung (§ 51 der Schulordnung und § 4 der
Ministerialverordnung, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschulen, vom
26. Februar 1894) und die Verkündung der Namen der zu entlassenden
Schüler, sowie die Unterzeichnung der Entlassungsscheine (§ 16 der Schul-
ordnung) überlassen werden. Die Schlußprüfung an der Klasse des ersten
Lehrers hat jedoch der Vorsitzende stets selbst abzuhalten.
8 16.
1. Der erste Lehrer hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften
hinsichtlich der Reinhaltung, Heizung und Lüftung der Schulzimmer (§ 37
der Schulordnung und § 16 der Verordunung, betreffend die Dienstpflichten
der Volksschullehrer, vom 4. März 1894), sowie hinsichtlich der Anschaffung
der nötigen Lehrmittel, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände (§ 33 der
Schulordnung) genau eingehalten werden.
Er hat für Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen zur Schule ge-
hörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern führenden
Gängen und den Schüleraborten Sorge zu tragen, die hierwegen etwa nötig
werdenden Anträge bei der Ortsschulbehörde zu stellen und, sofern diese der
gegebenen Auregung gegenüber sich ablehnend verhalten sollte, die Unter-
stützung des Kreisschulrats anzurufen.