3. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 355
2. Auch hat derselbe sein Augenmerk auf den baulichen Zustand des
Schulhauses und der in demselben befindlichen Wohnungen der Lehrer zu
richten und von etwaigen Mängeln der Gemeindebehörde alsbald Kenntnis
zu geben.
3. Sofern er im Schulhause wohnt, liegt ihm die Aufrechterhaltung
der Hausordnung ob. Wohnt er mit noch anderen Hauptlehrern zusammen,
hat er die bezüglichen Bestimmungen im Benehmen mit diesen festzusetzen
und der Ortsschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
* 17.
1. Anträge der übrigen Lehrer wegen Anschaffung von Schulgebrauchs-
gegenständen für einzelne — insbesondere unbemittelte — Schüler, sowie
die entsprechenden Anträge der Arbeitslehrerin wegen Beschaffung der für
den Unterricht in weiblichen Handarbeiten erforderlichen Rohstoffe (§ 5 und
§ 911 letzter Absatz des Gesetzes über den Elementarunterricht) für Schülerinnen
sind dem ersten Lehrer zur Weiterleitung an die Ortsschulbehörde zu
übergeben.
2. Hinsichtlich der Anschaffung solcher Gegenstände kann ihm vonseiten
der Gemeindebehörde eine angemessene Summe behufs unmittelbarer An-
weisung auf die Gemeindekasse zur Verfügung gestellt werden.
8 18.
Dem ersten Lehrer ist in der Regel die Aufsicht über die Schüler-
bibliothek zu übertragen. Auch hat er darüber zu wachen, daß die im Besitz
der einzelnen Lehrer befindlichen Schulgebrauchsgegenstände, Gerätschaften
und Lehrmittel gehörig verzeichnet und in entsprechendem Stand erhalten
werden (§ 33 Ziffer 2 und 3 der Schulordnung). Beim Abgang eines
Lehrers hat er namens der Ortsschulbehörde die Ubergabe dieser Gegenstände
an den Nachfolger zu bewirken.
Obliegenheiten und Befugnisse im Verhältnis zu den
übrigen Lehrern im besonderen.
* 19.
Sofern hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schüler beim sonn= und
werktägigen Gottesdienst (6 49 Ziffer 2 der Schulordnung, § 25 der Ver-
ordnung über die Dienstpflichten vom 4. März 189.4) sowie während der
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