Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 355 
2. Auch hat derselbe sein Augenmerk auf den baulichen Zustand des 
Schulhauses und der in demselben befindlichen Wohnungen der Lehrer zu 
richten und von etwaigen Mängeln der Gemeindebehörde alsbald Kenntnis 
zu geben. 
3. Sofern er im Schulhause wohnt, liegt ihm die Aufrechterhaltung 
der Hausordnung ob. Wohnt er mit noch anderen Hauptlehrern zusammen, 
hat er die bezüglichen Bestimmungen im Benehmen mit diesen festzusetzen 
und der Ortsschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 
* 17. 
1. Anträge der übrigen Lehrer wegen Anschaffung von Schulgebrauchs- 
gegenständen für einzelne — insbesondere unbemittelte — Schüler, sowie 
die entsprechenden Anträge der Arbeitslehrerin wegen Beschaffung der für 
den Unterricht in weiblichen Handarbeiten erforderlichen Rohstoffe (§ 5 und 
§ 911 letzter Absatz des Gesetzes über den Elementarunterricht) für Schülerinnen 
sind dem ersten Lehrer zur Weiterleitung an die Ortsschulbehörde zu 
übergeben. 
2. Hinsichtlich der Anschaffung solcher Gegenstände kann ihm vonseiten 
der Gemeindebehörde eine angemessene Summe behufs unmittelbarer An- 
weisung auf die Gemeindekasse zur Verfügung gestellt werden. 
8 18. 
Dem ersten Lehrer ist in der Regel die Aufsicht über die Schüler- 
bibliothek zu übertragen. Auch hat er darüber zu wachen, daß die im Besitz 
der einzelnen Lehrer befindlichen Schulgebrauchsgegenstände, Gerätschaften 
und Lehrmittel gehörig verzeichnet und in entsprechendem Stand erhalten 
werden (§ 33 Ziffer 2 und 3 der Schulordnung). Beim Abgang eines 
Lehrers hat er namens der Ortsschulbehörde die Ubergabe dieser Gegenstände 
an den Nachfolger zu bewirken. 
Obliegenheiten und Befugnisse im Verhältnis zu den 
übrigen Lehrern im besonderen. 
* 19. 
Sofern hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schüler beim sonn= und 
werktägigen Gottesdienst (6 49 Ziffer 2 der Schulordnung, § 25 der Ver- 
ordnung über die Dienstpflichten vom 4. März 189.4) sowie während der 
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