Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

8. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 357 
Umfang der Geltung dieser Dienstweisung. 
8 23. 
Die Vorschriften dieser Dienstweisung gelten — vorbehaltlich der Be— 
stimmung in § 24 — nur für solche Lehrer, welche gemäß 8 17 Absatz 
1 des Gesetzes über den Elementarnnterricht von der Oberschulbehörde aus- 
drücklich als erste Lehrer bestellt, oder gemäß § 94 letzter Absatz mit der 
Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten der ersten Lehrer be- 
traut sind. 
  
Hinsichtlich der besonderen Befugnisse und Obliegenheiten derjenigen Lehrer, 
welche als Leiter (Oberlehrer) für einzelne Abteilungen der Volksschule 
einer der Städteordnung unterstehenden Stadt durch die örtliche 
Schulbehörde bestellt sind, vgl. Zusatz 5 zu § 106 d. G. — S. 240 ff. 
Auf Antrag der Schulkommission und des Stadtrates der Stadt Mann- 
heim ist den Oberlehrern der dortigen Volksschulabteilungen durch Gemeinde- 
beschluß, mit Wirkung vom 1. April 1900, außer dem tarifmäßigen Einkommen als 
Hauptlehrer eine für den Nuhegehalt und die Hinterbliebenen-Versorgung nicht 
inbetracht kommende Funktionszulage von 100 Mark jährlich wenn ihnen mehr als 
10 Klassen, und von 200 Mark jährlich, wenn ihnen 10 Klassen oder weniger unter- 
stellt sind, unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: 
1. Die Oberlehrer sollen verpflichtet sein, während der normalen stunden- 
planmäßigen Unterrichtszeit tvoon 8—12 und von 2—4 Uhr, mit Aus- 
nahme der Mittwoch= und Samstagnachmittage) im Schulhause anwesend 
zu sein, auch wenn sie selbst nicht zu unterrichten haben. · 
2. Die Oberlehrer haben auch fernerhin den Unterricht einer Klasse zu über— 
nehmen. 
(Jahresbericht des Volksschul-Rektorats zu Mannheim für 1900/°1901, S. 10). 
8 24. 
An Volksschulen, an denen ein erster Lehrer gemäß § 17 Absatz 1 des 
Gesetzes nicht bestellt beziehungsweise an denen die Bestellung eines solchen, 
weil nur eine etatmäßige Lehrerstelle vorhanden, nicht erforderlich ist, sowie 
an erweiterten Volksschulen, deren Leitung einem besonderen gemäß § 94 
Absatz 1 und 5 des Gesetzes über den Elementarunterricht bestellten Beamten 
(Rektor) übertragen ist, hat der erste Lehrer nur die in den §§ 3, 7, 9, 13, 
16 Ziffer 3 aufgeführten Dienstobliegenheiten zu besorgen. 
Dasselbe gilt bezüglich derjenigen Lehrer, welche bei Verhinderung des 
nach § 17 Absatz 1 des Elementarunterrichtsgesetzes bestellten ersten Lehrers 
dessen Befugnisse und Obliegenheiten auszuüben berufen sind. 
Karlsruhe, den 5. März 1894. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Joods. 
Meyer. 
 
	        
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