Dritter Abschnitt.
Menderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 — 168.
Die Organisation des badischen Volksschulwesens von 1834/35 ging
zwar (ebenso wie die früheren Organisationen) überall von dem Grundsase
aus, daß die Leitung des öffentlichen Unterrichtswesens Sache des Staates
sei; sic behandelte die Volksschulen als Anstalten, die durch staatliche Gesetze
und Verordnungen ihre Regelung zu empfangen haben, und staatlicher
Behörden unterstellt sind. Gleichwohl blieben die Schulen in enger Ver-
bindung mit den betreffenden Religionsgemeinschaften. Diese Verbindung
trat namentlich in der Einrichtung der Schulbehörden zutage, indem nicht
allein die Funktionen der Oberschulbehörde denjenigen Behörden übertragen
blieben, welche zugleich als Organe des Staates für die Ausübung der
Staatsberechtigungen über die betreffenden Religionsgemeinschaften bestellrt
waren, sondern auch die untere und mittlere Aufsicht über die Volksschulen
von Beamten der Kirchen — im Auftrag des Staates — geführt wurde. Orts-
schulinspektor war kraft Gesetzes der Ortspfarrer und den Bezirksschul-
visitator mußte die Oberschulbehörde aus den Geistlichen des Bezirks wählen.
Eine solche Regelung der unteren und mittleren Schulaufsicht konnte neben
dem Grundsatze, daß die Volksschule Staatsanstalt sei, bestehen, wenn der
Staat in der Lage war, die mit Schulämtern betrauten Kirchenbeamten zu
einer den staatlichen Anordnungen entsprechenden Verwaltung des Schul-
amtes nötigenfalls durch Zwangsmittel anzuhalten. Dieß war der Fall.
so lange die Kirchenämter von der Staatsregierung vergeben wurden und
staatliche Behörden eine Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichem
führten.)
Mit dem Anfang der 1850er Jahre begannen die Bemühungen des
Episkopats der Oberrheinischen Kirchenprovinz um Erweiterung der Selb-
ständigkeit des katholischen Kirchenregiments gegenüber der Staatsgewalt. Bei.
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1) Beilage F zum Organisations-Reskript vom 26. November 1809 S 36 lit. W,
§ 20 lit. a und 21 lit. a.