Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnun g). 363. 
stattet ist und zutreffenfalles hievon der vorgesetzten Kreisschulvisitatur mit Bezeichnung 
der Polizeibehörde, welche den Wandergewerbeschein ausgestellt hat, Anzeige zu 
erstatten. 
Ist das Mitführen der Kinder in dem Wandergewerbeschein nicht gestattet, 
so hat die Ortsschulbehörde von dem Sachverhalt sofort an das zuständige Bezirks- 
amt zu berichten unter gleichzeitiger Benachrichtigung der vorgesetzten Kreisschul- 
bisitatur. 
Die Kreisschulräte haben Anzeigen der ersteren Art jeweils alsbald der 
Oberschulbehörde vorzulegen, im zweiten Fall aber sich wegen Rückverbringung der 
Kinder an ihren Wohnort jeweils mit dem zuständigen Bezirksamt in's Benehmen. 
zu setzen. 
O. Sch. R., 24. Mai 1901 Nr. 11 845. Schulv. Bl., 1901, S. 40. 
8 10. 
1. Kinder, welche am 30. Juni des betreffenden Jahres das sechste- 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, kann die Ortsschulbehörde auf Ver- 
langen der Eltern oder Fürsorger in die Schule aufnehmen, sofern Raum 
und Einrichtung des Schulzimmers es gestatten und die gesetzlich bestimmte 
Grenze bezüglich der Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder 
(§ 14 des Gesetzes über den Elementarunterricht) nicht überschritten wird. 
Der vorzeitige Eintritt in die Volksschule erzeugt keinen Anspruch auf Ent- 
lassung aus derselben vor völlig zurückgelegtem Alter der Schulpflicht. 
2. Unter den gleichen Beschränkungen kann die Ortsschulbehörde auch 
Kinder aufnehmen, welche in benachbarten, nicht zum Schulverband gehörigen 
Orten wohnen. 
III. Befrei ung vom Schulbesnrch. 
— 
11. 
Schulpflichtige Kinder, welche eine höhere öffentliche Bildungsanstalt 
oder eine andere den gesetzlichen Bedingungen entsprechende Lehranstalt (8 94, 
§§ 110—112, § 116 des Gesetzes) besuchen, sind von dem Besuch der 
Volksschule befreit. " 
12. 
Gesuche um Entbindung eines Kindes vom Besuch der Volksschule 
wegen Privatunterrichts sind schriftlich bei der Ortsschulbehörde einzureichen 
unter Anschluß von Nachweisungen darüber, daß das Kind mindestens den 
in der Volksschule vorgeschriebenen Unterricht erhalten werde. 
Die Ortsschulbehörde hat das Gesuch mit gutachtlichem Bericht dem 
Kreisschulrat zur Entscheidung vorzulegen. Im Falle der Abweisung des 
Gesuches sind die Gründe derselben anzugeben.
	        
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