1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 365
b. in seiner zweiten Abteilung diejenigen Schülerinnen enthält, welche
bi5 zum nächstfolgenden 31. Dezember (einschließlich) ihr vierzehntes Lebens-
jahr zurücklegen und deren Entlassung aus der Schule von den Eltern oder
deren Stellvertretern verlangt wurde.
Die Verzeichnisse sollen außer dem Namen eines jeden Kindes ent-
halten: dessen Geburtszeit, die Noten über Befähigung, Fleiß, Betragen und
Schulbesuch, Zahl der unerlaubten Schulversäumnisse während des letzten
Schuljahres, sowie über die in den einzelnen Unterrichtgegenständen er-
langten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Bezeichnung der Klasse, in welcher
das Kind, und wie lange es schon in derselben sich befindet, den Jahresplatz
und etwaige sonstige gutscheinende Bemerkungen.
8 16.
Die Entlassung der Schüler erfolgt jeweils am Schluß des Schul—
jahrs unter Verkündung der Namen der zu entlassenden durch den Vor—
sitzenden der Ortsschulbehörde.
Der entlassene Schüler erhält einen von der Ortsschulbehörde aus—
gestellten Entlassungeschein.
Bei Volksschulen, für welche ein „Erster Lehrer“ durch die Oberschulbehörde-
ernannt ist (E.U. G. § 17 Abs. 1), kann der Vorsitzende der Ortsschulbehörde die
Verkündung der Namen der zu entlassenden Schüler sowie die Unterzeichnung der
Entlassungsscheine dem ersten Lehrer überlassen (Dienstweisung für die ersten
Lehrer § 15 — S. 354).
V. Schulversäumnisse.
§ 17.
1. Die Freigebung des Besuchs einzelner Unterrichtsstunden eines
einzelnen Tages ist unter Angabe genügender Gründe bei dem Lehrer
beziehungsweise Geistlichen, welcher diese Stunden zu erteilen hat, nachzusuchen.
2. Urlaub für einen Schüler auf einen ganzen Tag kann der Klassen-
lehrer, bis zu 14 Tagen der Vorsitzende der Ortsschulbehörde im Benehmen
mit dem Klassenlehrer, darüber hinaus die Ortsschulbehörde erteilen.
3. Wo ein erster Lehrer gemäß § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den
Elementarunterricht bestellt ist, steht diesem die Befugnis zu, von sich aus
bis zu einer Woche und mit Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschul-
behörde bis zu 14 Tagen Urlaub zu erteilen.
4. Wenn die Ortsschulbehörde Urlaub erteilt hat, wird sie dem (ersten)
Lehrer zur weiteren Verständigung der beteiligten Lehrer wie des Geistlichen
alsbald schriftliche Mitteilung zugehen lassen.