Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

•366 V. Schulordnung. 
In gleicher Weise wird der Lehrer, welcher Urlaub erteilt hat, die 
übrigen Lehrer und den Geistlichen hievon rechtzeitig verständigen. 
  
[Schulbefreiung israelitischer Schüler an isracl. Festtagen 
und an Sabbathen.] Erlaß des Oberschulrats vom 10. Juli 1877, Nr. 10 227, 
— an die Direktionen und Vorstände der Mittelschulen, der höheren Mädchenschulen 
ssowic an die Kreisschulvisitaturen: 
Im Einkerstündnis mit dem Grossh. Oberrat der Isracliten wird 
Dezüglich des Schulbesuches israelitischer Schüler an israclitischen Test- 
tagen und an Sabbathen behufs allgemeiner Begelung dieser Angelegen- 
heit angeordnet: 
1. Israclitische Schüler sind auf Verlangen ihrer Eltern oder Für- 
sorger vom Schulbesuch zu befreien: 
a) an den beiden Tagen des Neujahrsfestes, 
b) am Versöhnungsfeste, 
c) am ersten und siebenten Tage des Pesachfestes (Ostern), 
d) am ersten Tage des Wochenfestes (Pfingsten), 
c) am ersten und achten Tage des Laubhüttenfestes. 
2. An anderen israelitischen Festtagen und an Sabbathen sind die 
israelitischen Schüler zum regelmässigen Besuche der Schule an- 
zuhalten; doch sind dieselben, soweit thunlich, an Sabbathen 
Während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes auf Verlangen 
ihrer Eltern oder Fürsorger von der Verpflichtung zum Schul- 
besuch zu entbinden. 
Keinenfalls aber sollen israelitische Schüler oder Schü- 
lerinnen beim Schulbesuch an Sabbathen und Festen gegen den 
W'illen ihrer Eltern oder Fürsorger zum Schreiben, Zeichnen, 
oder zur Fertigung von Handarbeiten angehalten werden. 
Auch ist bei Feststellung der Stundenpläne auf die 
israclitischen Schüler in der Weise Rücksicht azu nehmen, dass 
Soweit thunlich der christliche Religionsunterricht auf Samstag 
und auf die Zeit des israelitischen Gottesdienstes gelegt und auf 
diesen Tag solche Unterrichtsgegenstüände angesetzt werden, bei 
welchen keine Arbeiten rorkommen, an denen israelitische 
Schüler nicht teilnehmen können. 
g 18. 
1. Schulversäumnisse, für welche nicht vorher eine Erlaubnis erteilt 
wurde, müssen nachträglich bei dem Lehrer in genügender Weise ent- 
schuldigt werden. 
Als genügende Entschuldigungsgründe können nur solche Umstände in 
Betracht kommen, welche entweder dem Kind den Schulbesuch ohne Nachteil 
für seine Gesundheit unmöglich machen oder bei welchen voraussichtlich eine 
Befreiung vom Schulbesuch bewilligt worden wäre, welche aber so unerwartet
	        
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