Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 367 
eingetreten sind, daß nicht zuvor um Urlaub nachgesucht werden konnte. 
Hierher gehören zum Beispiel: Krankheit oder Unwohlsein eines Schul- 
kindes; sehr ungünstige Witterung oder vorübergehend ungangbare Wege, 
wenn die Entfernung von dem Schulhaus beträchtlich ist; Krankheit der 
Eltern, wenn dadurch das Kind zuhause unentbehrlich wird; Todesfälle, 
Leichenbegängnisse, Trauergottesdienste von nahen Verwandten; Gänge zum 
Arzt oder Apotheker für Eltern, Geschwister oder andere Familienangehörige, 
wenn kein anderer Hausgenosse geschickt werden kann, und ähnliche dringende 
Fälle, — niemals aber Verwendung der Kinder zu gewöhnlichen häuslichen 
oder landwirtschaftlichen und gewerblichen Geschäften. 
2. Die Entschuldigung ist — wofern es sich nicht um ortskundige 
Thatsachen handelt — wo möglich noch im Laufe der betreffenden Woche 
bei dem Lehrer anzubringen. 
8 19. 
Schulversäumnisse, für welche nicht vorher eine Erlaubnis erteilt oder 
welche nicht nachträglich genügend entschuldigt wurden, sind als ungerecht— 
fertigte (8 4 des Gesetzes) zu behandeln. 
20. 
1. Jeder Lehrer führt eine für das ganze Schuljahr bemessene Hand- 
liste, in welche er täglich uuter Angabe des Datums sämtliche Schul- 
versäumnisse gewissenheft einträgt. Dabei ist auf eine in die Augen fallende 
Weise zu bezeichnen, ob die einzelnen Versäumnisse bewilligt, durch Krankheit 
oder sonstige Ursachen entschuldigt oder aber ungerechtfertigt sind (durch die 
BSuchstaben B., Ek., Es. und U.). 
2. Der (erste) Lehrer stellt nach Umfluß von je zwei Wochen aus der 
von ihm, beziehungsweise von jedem der übrigen Lehrer, geführten Hand- 
liste die ungerechtfertigten Versäumnisse zusammen. Dabei ist Muster IV. 
zu benützen. Wenn der Angezeigte bereits früher wegen Schulversäumnis 
des betreffenden Kindes bestraft wurde, so ist die Zahl dieser Bestrafungen 
in Spalte 6 beizusetzen. 
3. Wenn die Angezeigten in verschiedenen politischen Gemeinden wohnen, 
so ist für jede Bürgermeisterei ein besonderes Verzeichnis aufzustellen. 
8 21. 
1. Sind im Laufe der letzten zwei Wochen keine ungerechtfertigten Ver- 
säumnisse vorgekommen, so ist hievon dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
schriftliche Anzeige zu machen.
	        
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