368 V. Schulordnung.
2. Im anderen Falle übergiebt der (erste) Lehrer das Verzeichnis
alsbald dem Vorsitzenden. Entschuldigungsgründe, welche nachträglich
bei dem Letztern vorgebracht werden, können nur nach vorgängigem Benehmen
mit dem betreffenden Lehrer berücksichtigt werden. Geschieht Letzteres, so ist
davon in Spalte 11 Vormerkung zu machen.
9§ 22.
Wenn in dem Verzeichnis Schüler vorkommen, gegen deren Eltern oder
Fürsorger seit Beginn des Schuljahres schon dreimal Versäumnisstrafen
aufgrund des § 4 Absatz 1 des Gesetzes erkannt wurden, so hat der Vor-
sitzende dem Bezirksamt bezüglich eines jeden solchen Schülers eine besondere
Anzeige zu erstatten, in welche außer den in den Spalten 1—5 enthaltenen
Angaben die früheren Bestrafungen einzeln mit Auführung des Datums eines
jeden Straferkenntnisses und des jeweiligen Strafbetrages aufzunehmen sind.
Von dieser Anzeigeerstattung ist in Spalte 11 Vormerkung zu machen.
Die Vorschrift des § 22 der Schulordnung hat mehrfach zu Unzuträglichkeiten
insofern geführt, als in einzelnen Fällen vor der Zustellung der erlassenen
Strafverfügung wegen späterhin zur Anzeige gebrachter neuer Fälle weitere Straf-
verfügungen erlassen wurden. Es hat dies in den betreffenden Fällen Anlaß zur
gnadenweisen Nachlassung der wegen der späteren Versäumnisse erkannten Strafen
gegeben.
Damit solche Unzuträglichkeiten nach Thunlichkeit vermieden werden, sind zufolge
Auftrags des Ministeriums die Volksschulrektorate der Städteordnungsstädte durch
die Oberschulbehörde angewiesen, bezüglich der Schulversäumnisse, welche zur poli-
zeilichen Bestrafung sich eignen, jeweils nur alle 14 Tage dem Bezirksamt
Anzeige zu erstatten. Dabei wird es sich empfehlen, die Vorlage — für jeden der
betreffenden Schüler getrennt — in die Form einer tabellarischen Ubersicht zu bringen
in der Art, daß bei jedem einzelnen Schüler neben der genauen Bezeichnung des
stattet hat, die Zahl der früheren bürgermeisteramtlichen Strafverfügungen und die
Zahl der neuerlichen Schulversäumnisse angegeben wird. O. Sch. R., 22. Dezember
1893, Nr. 25 814.
§ 23.
Erscheint das Schulversäumnis als lediglich durch das Schulkind ver-
schuldet, so kann der Vorsitzende von einem Einschreiten beziehungsweise von
der Herbeiführung eines solchen gegen die Eltern Umgang nehmen und die
Bestrafung des Kindes mit einer geeigneten Schulstrafe anordnen, was
alsdann gleichfalls in dem Verzeichnis einzutragen ist.