Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 369 
8 24. 
1. Bezüglich der nicht nach den §§ 21—23 erledigten Anzeigen hat 
der Vorsitzende der Ortsschulbehörde in seiner Eigenschaft als Bürgermeister 
alsbald in der Weise einzuschreiten, daß er bei den betreffenden Anzeigen 
in Spalte 7 und 8 der Versäumnisliste — Muster IV — den Angezeigten 
für je einen Tag der Versäumnis eine Geldstrafe von 10—50 Pfg. ansetzt. 
2. Wo für die Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kom- 
mission bestellt ist, hat deren Vorsitzender die Versäumnisliste — nach Be- 
endigung des in den §§ 21—23 vorgesehenen Verfahrens — alsbald dem 
Bürgermeister zur weiteren Behandlung nach Maßgabe der Vorschriften im 
vorigen Absatz zu übergeben. 
3. Der Betrag der Strafe wird vorzugsweise nach den Vermögens- 
verhältnissen des Angezeigten, nach dem Vorteil, welcher aus dem Schul- 
versäumnis gezogen werden konnte, und nach der Zahl der vorausgegangenen 
Bestrafungen bemessen. 
g 25. 
1. Der Bürgermeister stellt hierauf das Verzeichnis dem Ortsdiener zu, 
welcher den Betreffenden das Erkenntnis eröffnet und die Strafbeträge 
sogleich erhebt. 
2. Die Bezahlung wird durch Eintrag in Spalte 9 bescheinigt. War 
keine Zahlung zu erlangen, sei es, daß der Bestrafte keine Mittel zu haben 
oder Einsprache erheben zu wollen erklärte oder aber ohne Angabe eines 
Grundes die Zahlung verweigerte, so hat dies der Ortsdiener in Spalte 
10 zu bemerken. 
3. Der Gemeinderat kann dem Ortsdiener eine aus den eingehenden 
Strafgeldern zu entnehmende Hebgebühr bewilligen. 
8 26. 
1. Einsprachen gegen die angesetzte Strafe sind innerhalb drei Tagen 
bei dem Bürgermeisteramt zu begründen. 
Dieselben dürfen nur berücksichtigt werden, nachdem dem Lehrer — 
und wo für die Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission 
bestellt ist, zuvor noch dem Vorsitzenden dieser — Gelegenheit gegeben worden, 
über die Gründe der Einsprache sich zu äußern. 
2. Gegen das Erkenntnis des Bürgermeisters steht den Beteiligten 
binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Strafanordnung die Beschwerde 
an das Bezirksamt zu. 
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