Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

370 V. Schulordnung. 
Das Ergebnis der Einsprache oder der Beschwerde wird in Spalte 11 
der Tabelle kurz vermerkt. 
* 27. 
Ist die Zahlung der vollzugsreifen Versäumnisstrafen nicht zu erlangen 
gewesen, so verfügt der Bürgermeister die zwangsweise Erhebung derselben. 
Besitzt der Bestrafte keine dem Zugriff unterworfene Gegenstände, so wird 
die Strafe in Abgang genommen und dies in Spalte 11 bemerkt. 
  
Unbeibringliche Geldstrafen, welche auf Grund des § 4 Abs. 1 des 
E.U. G. vom Bürgermeister erkannt sind, können nicht in Freiheitsstrafen 
umgewandelt werden; für solche Fälle wird sich deshalb eine besonders strenge Hand- 
habung der Bestimmung in § 4 Absatz 3 des E.1I. G. empfehlen. 
28. 
— 
1. Durch Beschluß des Gemeinderats wird bestimmt, ob die eingehenden 
Versäumnisstrafen in der Schulfondrechnung, falls eine solche vorhanden 
ist, oder in der Gemeindekasse verrechnet werden. 
2. Der Empfang der Strafgelder ist von dem betreffenden Rechner zu 
bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch in die Tabelle selbst eingetragen 
werden. 
  
Vgl. Zusatz 2 zu § 13 der Verordnung, betreffend die Aufsichtsbehörden der 
Volksschulen — S. 338. 
Der erste Absatz von § 28 der Schulordnung, welcher ursprünglich noch eine 
Bestimmung über Verrechnung der Strafgelder in der Gemeinderechnung enthielt, 
hat nachträglich den obigen Wortlaut erhalten. Bekanntmachung des Ministeriums 
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 12. Juni 1894 — Schulv. Bl., 
1894, S. 214. 
§ 29. 
1. Der Bürgermeister giebt das Verzeichnis — mit den Einträgen 
über die Erledigung der einzelnen Anzeigen — wenn er nicht selbst Vor- 
sitzender der Ortsschulbehörde ist, an diesen zurück. 
2. Die Verzeichnisse werden dem (ersten) Lehrer zur Einsicht zugestellt 
und sodann von der Ortsschulbehörde zusammengeheftet und aufbewahrt. 
3. Die Kreisschulräte werden gelegentlich ihres Besuchs der Schule 
oder durch besondere Einforderung der Verzeichnisse von der Art der Ab-
	        
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