370 V. Schulordnung.
Das Ergebnis der Einsprache oder der Beschwerde wird in Spalte 11
der Tabelle kurz vermerkt.
* 27.
Ist die Zahlung der vollzugsreifen Versäumnisstrafen nicht zu erlangen
gewesen, so verfügt der Bürgermeister die zwangsweise Erhebung derselben.
Besitzt der Bestrafte keine dem Zugriff unterworfene Gegenstände, so wird
die Strafe in Abgang genommen und dies in Spalte 11 bemerkt.
Unbeibringliche Geldstrafen, welche auf Grund des § 4 Abs. 1 des
E.U. G. vom Bürgermeister erkannt sind, können nicht in Freiheitsstrafen
umgewandelt werden; für solche Fälle wird sich deshalb eine besonders strenge Hand-
habung der Bestimmung in § 4 Absatz 3 des E.1I. G. empfehlen.
28.
—
1. Durch Beschluß des Gemeinderats wird bestimmt, ob die eingehenden
Versäumnisstrafen in der Schulfondrechnung, falls eine solche vorhanden
ist, oder in der Gemeindekasse verrechnet werden.
2. Der Empfang der Strafgelder ist von dem betreffenden Rechner zu
bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch in die Tabelle selbst eingetragen
werden.
Vgl. Zusatz 2 zu § 13 der Verordnung, betreffend die Aufsichtsbehörden der
Volksschulen — S. 338.
Der erste Absatz von § 28 der Schulordnung, welcher ursprünglich noch eine
Bestimmung über Verrechnung der Strafgelder in der Gemeinderechnung enthielt,
hat nachträglich den obigen Wortlaut erhalten. Bekanntmachung des Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 12. Juni 1894 — Schulv. Bl.,
1894, S. 214.
§ 29.
1. Der Bürgermeister giebt das Verzeichnis — mit den Einträgen
über die Erledigung der einzelnen Anzeigen — wenn er nicht selbst Vor-
sitzender der Ortsschulbehörde ist, an diesen zurück.
2. Die Verzeichnisse werden dem (ersten) Lehrer zur Einsicht zugestellt
und sodann von der Ortsschulbehörde zusammengeheftet und aufbewahrt.
3. Die Kreisschulräte werden gelegentlich ihres Besuchs der Schule
oder durch besondere Einforderung der Verzeichnisse von der Art der Ab-