Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 371 
wandlung der ungerechtfertigten Schulversäumnisse Kenntnis nehmen und 
Ungehörigkeiten abstellen, beziehungsweise, falls solche von dem Bürger- 
meisteramt herrühren, dem Bezirksamt zur Anzeige bringen. 
* 30. 
Die Bezirksämter werden bei Ortsbereisungen und ähnlichen Anlässen 
oder, falls sie e5 für notwendig erachten, durch periodische Einforderung 
der Straftabellen darauf achten, daß die Bürgermeisterämter die Anzeigen 
nach den gegebenen Vorschriften, insbesondere rechtzeitig, abwandeln und die 
Erkenntnisse vollziehen. 
31. 
Kinder, welche wiederholt die Schule versäumen, kann der Bürger- 
mester mittelst polizeilichen Zwanges in die Schule verbringen lassen. 
8 82. 
In die für die regelmäßigen Jahresprüfungen oder für die Visitationen 
zu fertigenden Schülerlisten ist bei jedem Kind die Gesamtzahl seiner Schul— 
versäumnisse in dem betreffenden Schuljahr — je nach Tagen gezählt — 
aus der Handliste unter den Rubriken: 1. bewilligte, 2. entschuldigte 
(a. durch Krankheit, b. durch sonstige Ursachen) und 3. ungerechtfertigte 
Versäumnisse einzutragen. Am Schlusse ist jede dieser Spalten einzeln für 
sämtliche Schülerklassen zusammenzuzählen und es sind die sich ergebenden 
(Gesamtzahlen auf der Titelseite der Schülerliste zu verzeichnen. 
Zweiter Abschnitt. 
Einrichtung der Lehrzimmer, LTehrmittel und sonstige 
Schulbedürfnisse. 
1. Zur inneren Einrichtung der Lehrzimmer, zu den für den 
Unterricht notwendigen Lehrmitteln und zu den sonstigen Schulgebrauchs- 
gegenständen (§ 91 des Gesetzes über den Elementarunterricht) gehören, 
außer den erforderlichen Schulbänken, in allen Volksschulen mindestens: 
Vorhänge zum Schutz gegen die einfallenden Sonnenstrahlen (Verordnung 
über Schulhausbaulichkeiten vom 17. Oktober 1884, § 3 Ziffer 10 
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