Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 373 
§ 34. 
1. Uber Anträge des (ersten) Lehrers beziehungsweise der Schulbehörden 
auf Anschaffung von Lehrmitteln und Gerätschaften oder Gebrauchsgegen- 
ständen entscheidet — sofern nicht die Kosten aus Mitteln, die zur unmittel- 
baren Verfügung der Schulbehörden stehen, bestritten werden können — der 
Gemeinderat. 
2. Falls dieser dem bezüglichen Ansinnen nicht stattzugeben beschließt, 
hat er hievon dem Antragsteller Mitteilung zu machen. Dieser wird, sofern 
er den Antrag anfrecht erhalten will, auf dem geordneten Dienstweg Vor- 
lage an die Oberschulbehörde erstatten, welch'’ letztere sodann ihrerseits 
diejenigen Gegenstände, welche sie für notwendig erachtet, bezeichnen wird 
91 des Gesetzes). Wo für die Angelegenheiten der Volksschule eine 
besondere Kommission bestellt ist, sind die bezüglichen Anträge des (ersten) 
Lehrers dieser zur Prüfung und Weiterleitung an den Gemeinderat zu 
übergeben. 
8 35. 
Dem Gemeinderat wird empfohlen, behufs der gewöhnlichen kleinen 
Anschaffungen, soweit wegen derselben nicht mit den einzelnen Lehrern Pausch- 
summen vereinbart sind, dem (ersten) Lehrer eine angemessene Summe zur 
Verfügung zu stellen. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts 
vom 12. Juni 1894; Schulv.Bl., 1894, S. 214: 
Der (erste) Lehrer kann, auch wenn ihm zur Bewirkung der gewöhn- 
lichen kleinen Anschaftungen einc. bestimmte Summe rom Gemeinderat 
zur Verfügung gestellt ist, doch keine unmittelbare Zahlungsanweisung 
an den Gemeinderechner erlassen, sondern muss (unter Vorlage der Rech- 
nungen bezw. Forderungszettel für die von ihm bewirkten Anschaffungen) 
lreen Cemeinderat um Erteilung der Zahlungsanweisung auf die Ge- 
meindekasse angehen (Gemeindeordnung, § 51 Abs. 1 und 3). 
Hiernach hätten in § 17, 2 der „Dienstweisung für die ersten Lehrer“ (S. 355) 
die Worte „behufs unmittelbarer Anweisung auf die Gemeindekasse“ in Wegfall zu 
kommen. 
8 36. 
Wenn Kinder, welche die Volksschule besuchen, nicht im Besitz der er- 
forderlichen Bücher und sonstigen Materialien sind, so erläßt die Ortsschul- 
behörde an ihre Eltern oder Stellvertreter aufgrund des 8 5 des Gesetzes 
die schriftliche Mahmnung, binnen einer zu bestimmenden Frist die nötigen 
Anschaffungen zu machen, widrigenfalls das Erforderliche durch die Gemeinde 
auf Kosten desjenigen angeschafft werde, welchem die Unterhaltung des Kindes
	        
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