Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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V. Schulordnung. 
An den übrigen rier Schultagen sind dieschben Arbeiten vor- 
zunchmen; nur kann an diesen das nasse Aufziehen der Böden 
unterbleiben. 
7) Die Fenster sind stets rein zu halten. 
8) Die Sitzbretter und der Boden der Aborte sind täglich zu 
reinigen. Da, wo es an dem nötigen laufenden Wasser zur 
Spülung der Pissoirs fehlt, sind diesclben täglich einmal mit 
der Giesskanne zu spülen. 
Es ist strenge darauf zu schen, dass die Schüler die Aborte 
reinhalten und nach jedesmaligem Gebrauche die Abtrittdeckel 
schliecssen. · 
9) Die Tonnen und Gruben sind rechtzeitig leeren zu lassen und 
jeweils (durch Einschüttung einer Lösung von Eisenvitriol in dic 
Abtrittröhren und Gruben) zu desintfizieren. 
10) Der Boden der Turnhallen ist tläglich nach Beendigung des 
Turnens zu kehren und nass aufzuzichen. 
III. Die Lüftung der Schulräume. 
11) Auf reine Luft in den Schulzimmern ist stets Bedacht zu nehmen 
und sind zur Erneucrung und Reinigung der Luft möglichst 
alle, jedenfalls aber mehrere Oherflügel der Fenster in jedem 
Klasscnzimmer entweder mit Glasjalousien zu verschen oder als 
Einfallfenster einzurichten und in geeigneter Weise zu hand- 
haben. 
Es ist zu vermeiden, Unterfenster, in deren Nähe Schüler 
sitzen, wüäührend des Unterrichts zu öffnen. In Lausen und ausser 
der Schulzeit wird durch Offnen sümtlicher Fenster gelüftet, 
wolurch allein die verdorbene Luft aus den Schulzimmern gründ- 
lich entweichen kann. In gleicher Weisc sind die Ventilations- 
vorrichtungen, welche mit den Heizungseinrichtungen in Ver- 
bindung stchen, nach Massgabe der vorhandenen Instruktionen 
in Betricb zu setzen. 
IV. Die lleizung der Schulräume. 
12) Es ist andauernd und sorgfältig darüber zu wachen, dass die 
Schulzimmer angemessen durchwärmt werden. 
  
aufzuwaschen muss aber nach der Aufwaschung einen zweimaligen An- 
strich von Wachs und Terpentin erhalten und dann aufgebürstet werden. 
14. Die Mischung von Wachs und Terpentin ist derart zu nehmen, 
lass zu 3 Pfund Terpentin 1 Pfund weisses Wachs gethan wird, die man 
zusammen vergehen lüsst und dann mit wollenen oder leinenen Lappen 
auftrügt und tüchtig in den Boden einreibt. Sie kann kalt oder warm 
aufgetragen werden. 
5. Sind die Parketts in ganz untergeordneten Rüumen nusgeführt, 
s0o genügt hier auch ein Auftrag von warmem Leinböl, der zweimal 
im Jahre zu erneuern ist. Die Böden werden dunkel und glanzlos und 
vertragen bei dieser Behandlung auch das Aufziehen und das Aufwaschen 
mit nicht zu grossen Wassermengen.
	        
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