Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

380 V. Schulordnung. 
Dritter Abschnitt. 
Schulzucht und WBeförderungsmittel des Ileißes. 
g 88. 
Die nächste Aufgabe der Schulzucht ist die Aufrechterhaltung der Ord- 
nung in der Schule. Die höhere Aufgabe der Schulzucht aber ist erzieh- 
licher Art und besteht in der Gewöhnung der Kinder an Ordnung, Pünkt- 
lichkeit, Reinlichkeit, Anstand und Sitte; in der Pflege des Gefühllebens 
der Kinder, ihrer Freude an der Natur, ihrer Liebe zu den Menschen, ihres 
Sinnes für das Gute und Wahre, ihrer Ehrfurcht vor Gott und dem 
Heiligen; in der Gewöhnung der Kinder an Aufmerksamkeit, Fleiß, Aus- 
dauer, Selbstüberwindung und Gehorsam; kurz in der Erziehung der Kinder 
zu verständigen religiös-sittlichen Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern 
der menschlichen Gesellschaft. 
Als Mittel hiefür dienen außer dem guten Beispiel des Lehrers, worauf 
es vor allem ankemmt, eine richtige, sittlichen Erust mit liebevoller Milde 
verbindende Behandlung der Kinder, die Weckung und Pflege des Ehr- 
gefühls, endlich, wo Erinnerungen und Ermahnungen nicht ausreichen, 
Strafen, welche indessen so wenig als der mündliche Tadel das Ehrgefühl 
der Schüler schädigen dürfen. 
8 B9. 
1. Der Oberschulrat wird in einer Dienstweisung für die Lehrer die 
hauptsächlichen Vorschriften über ihr Verhalten in der Schule in Bezug auf 
die Erreichung der in § 38 bezeichneten Zwecke zusammenfassen. 
2. Ebenso werden die Kreisschulräte dafür sorgen, daß in jeder Schule 
in einer mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verfaßten Schul- 
ordunng für die Schüler (Schulgesetze) die Vorschriften über deren 
Verhalten in und außer den Lehrstunden zusammengestellt werden. Diese 
Schulordnung ist den Schülern beim Beginn jedes Schulhalbjahrs vor- 
zulesen und bleibt das ganze Jahr hindurch in dem Schulzimmer an- 
geschlagen. 
3. Es wird den Ortsschulbehörden empfohlen, jedem Kind einen 
Abdruck der Schulordnung in die Hand zu geben, damit auch die Eltern 
von derselben Kenntnis nehmen. 
  
1. Zu Ziffer 1: Verordnung vom 4. März 1894, betreffend die Dienst- 
pflichten der Volksschullehrer (Abschnitt V, 2).
	        
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