Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

382 V. Schulordunng. 
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4. [Darbietungen nach § 55, Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeord- 
mung in Volksschulen.] Herumziehenden Personen (sog. fahrenden Künstlerm, 
welche nicht im Besitze eines Wandergewerbescheines sind, soll der Zutritt in Schulen 
zum Zweck von Schaustellungen, Vorstellungen und ähnlichen Darbietungen unbedingt 
versagt, im Falle des Besitzes eines solchen Scheins nur ansnahmsweise und jeden- 
falls nur dann gestattet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß durch die betreffende 
Schaustellung die Zwecke des Unterrichts bei den Schülern gefördert werden. Auf- 
führungen, welche keinen belehrenden, sondern einen nur unterhaltenden Zweck haben, 
wie z. B. Zauberkünste, sind schon zur Vermeidung unnötiger Ausgaben durch die 
Kinder aus der Schule fernzuhalten. O. Sch.N., 16. Inni 1891 Nr. 9269. 
8 40. 
Die Gründung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter den 
Schülern, der Beitritt der Schüler zu bereits bestehenden Vereinen und die 
Veranstaltung oder Vornahme von Sammlungen unter den Schülern für 
irgend einen Zweck sind nicht statthaft; desgleichen ist die Verwendung von 
Schülern zur Verbreitung von Druckschriften für Zwecke, welche die Schule 
nicht berühren, untersagt. 
* 41. 
1. Als Schulstrafen dürfen zur Anwendung kommen: Verweise 
seitens des Lehrers, Verweise seitens der Ortsschulbehörde, die Setzung oder 
Stellung des Schuldigen auf einen besonderen Platz innerhalb des Schul- 
zimmers, das Aufgeben belehrender, das Kind nicht quälender Arbeiten, das 
Zurückbehalten der betreffenden Schüler in der Schule (Nachsitzen) oder das 
Kommenlassen der strafbaren Vormittagsschüler in die Nachmittagsschule und 
umgekehrt, endlich Einsperrung bis zu sechs Stunden. 
2. Die Einsperrung darf — vorbehaltlich der besonderen Befugnisse, 
welche nach der Dienstweisung für die ersten Lehrer diesem eingeräumt sind 
— nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde erkannt 
werden. Übersteigt die erkannte Strafe die Dauer von vier Stunden, soll 
sie in der Regel in Abteilungen vollzogen werden. 
3. Wenn Schüler zum Nachsitzen zurückbehalten werden, so ist der 
Lehrer zur Beaufsichtigung derselben verpflichtet. Das Zurückbehalten der 
Vormittagsschüler über die Mittagszcit hinaus ist untersagt. 
Auch müssen die Schüler — beim Nachsitzen wie bei der Einsperrung 
— so zeitig entlassen werden, daß sie noch bei Tag ihre Wohnung er- 
reichen können. 
1. „Das Kommenlassen von Schülern zum Unterricht zu einer 
für sie sonst schulfreien Zeit stellt sich nicht als eine vom Lehrer innerhalb
	        
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