382 V. Schulordunng.
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4. [Darbietungen nach § 55, Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeord-
mung in Volksschulen.] Herumziehenden Personen (sog. fahrenden Künstlerm,
welche nicht im Besitze eines Wandergewerbescheines sind, soll der Zutritt in Schulen
zum Zweck von Schaustellungen, Vorstellungen und ähnlichen Darbietungen unbedingt
versagt, im Falle des Besitzes eines solchen Scheins nur ansnahmsweise und jeden-
falls nur dann gestattet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß durch die betreffende
Schaustellung die Zwecke des Unterrichts bei den Schülern gefördert werden. Auf-
führungen, welche keinen belehrenden, sondern einen nur unterhaltenden Zweck haben,
wie z. B. Zauberkünste, sind schon zur Vermeidung unnötiger Ausgaben durch die
Kinder aus der Schule fernzuhalten. O. Sch.N., 16. Inni 1891 Nr. 9269.
8 40.
Die Gründung von Vereinen zu irgend welchen Zwecken unter den
Schülern, der Beitritt der Schüler zu bereits bestehenden Vereinen und die
Veranstaltung oder Vornahme von Sammlungen unter den Schülern für
irgend einen Zweck sind nicht statthaft; desgleichen ist die Verwendung von
Schülern zur Verbreitung von Druckschriften für Zwecke, welche die Schule
nicht berühren, untersagt.
* 41.
1. Als Schulstrafen dürfen zur Anwendung kommen: Verweise
seitens des Lehrers, Verweise seitens der Ortsschulbehörde, die Setzung oder
Stellung des Schuldigen auf einen besonderen Platz innerhalb des Schul-
zimmers, das Aufgeben belehrender, das Kind nicht quälender Arbeiten, das
Zurückbehalten der betreffenden Schüler in der Schule (Nachsitzen) oder das
Kommenlassen der strafbaren Vormittagsschüler in die Nachmittagsschule und
umgekehrt, endlich Einsperrung bis zu sechs Stunden.
2. Die Einsperrung darf — vorbehaltlich der besonderen Befugnisse,
welche nach der Dienstweisung für die ersten Lehrer diesem eingeräumt sind
— nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde erkannt
werden. Übersteigt die erkannte Strafe die Dauer von vier Stunden, soll
sie in der Regel in Abteilungen vollzogen werden.
3. Wenn Schüler zum Nachsitzen zurückbehalten werden, so ist der
Lehrer zur Beaufsichtigung derselben verpflichtet. Das Zurückbehalten der
Vormittagsschüler über die Mittagszcit hinaus ist untersagt.
Auch müssen die Schüler — beim Nachsitzen wie bei der Einsperrung
— so zeitig entlassen werden, daß sie noch bei Tag ihre Wohnung er-
reichen können.
1. „Das Kommenlassen von Schülern zum Unterricht zu einer
für sie sonst schulfreien Zeit stellt sich nicht als eine vom Lehrer innerhalb