Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

392 V. Schulordnung. 
Muster II. 
Zu § 8 der Schulordnung. 
Bekanntmachung 
Aufnahme in die Volksschule betreffend. 
Das Schuljahr 1894/95 nimmt am 
Montag, den April 1894 
seinen Anfang. 
Die Eltern oder deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die 
ihrer Obhut anvertrauten, in das schulpflichtige Alter eingetretenen Kinder, 
nämlich jene, welche in der Zeit vom 1. Juli 1887 bis mit 30. Juni 1888 ge- 
boren sind, am angegebenen Tage vormittags 8 Uhr zur Aufnahme 
in die Volksschule im Schullokal sich einfinden. 
Kinder, welche aus irgend einem Grunde im Schullokal nicht erscheinen 
können, sind durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter unter Angabe des 
Hinderungsgrundes dem Lehrer zur Aufnahme anzumelden. 
Eltern oder deren Stellvertreter, welche die gegenwärtige Anordnung 
nicht befolgen, unterliegen, sofern nicht ein gesetzlicher Grund der Befreiung 
vom Besuche der Volksschule vorliegt, der Strafbestimmung in § 71 des 
Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863. 
N., den April 1894. 
Die Ortsschulbehörde.
	        
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