Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Dienstweisung für die Lehrer. 401 
1. der Vorschriften des 8 12 des Beamtengesetzes und der 88 12 und 
13 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889, betreffend 
die Pflichten der Beamten — Schulverordnungsblatt 1890 Nr. XIV, Seite 
222 — über die Besorgung von Nebenbeschäftigungen, sowie 
2. der Vorschriften in § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 27. 
Dezember 1889, des § 7 der landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 
1892, betreffend die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an 
Volksschulen, und der diesseitigen Bekanntmachung vom 27. August 1892 
— Schulverordnungsblatt Nr. XI, Seite 181 — über die Verehelichung. 
  
1. Lebenbeschäftigungen der Lehrer an Volksschulen.] 
a. Beamtengesetz, § 12: 
Ein Beamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung nur 
besorgen, wenn und soweit dies mit der gewissenhaften Wahrnehmung 
seiner Amtspflichten und mit dem in teinem Berufe erforderten Anschen 
und Vertrauen vereinbar ist. 
Die vorgüngige Genchmigung der zustäündigen Dienstbehörde ist er- 
forderlich: 
1. zum Betriebe eines Gewerbes, und zwar auch dann, wenn es von 
der Ehefrau, oder einem im Hausstande des Beamten befind- 
lichen Angehörigen oder Dienstboten desselben betrieben wird, 
zur Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, 
mit welchen eine Belohnung verbunden ist, 
3. zum Eintritt in das Gründungskomité, den Vorstand, Ver- 
waltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Ge- 
Sellschaft. 
Die erteilte Genchmigung ist jederzeit widerruflich. 
In den unter Ziffer 3 bezeichneten Fällen darf die Genehmigung 
nur erteilt werden, sofern nicht die Stelle unmittelbar oder mittelbar 
mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist.“ 
b. Landesh. Verordnung dom 27. Dezember 1889: 
§ 12. (Verfahren und Zustündigkeit bei Erteilung der Genehmigung.) 
Hinsichtlich des bei Einholung der Genehmigung zur Besorgung eines 
Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung einzuhaltenden Verfahrens 
und der Zuständigkeit der Behörden sind die Bestimmungen des § 6 
dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 
Die Genchmigung kann im Einzelfalle oder zum voraus allgemein 
zur Besorgung bestimmter Arten von Nebenämtern und Nebenbeschäf- 
tigungen erteilt werden. Insbesondere kann durch das vorgesetzte 
Ministerium unter nüherer Regelung der massgebenden Voraussetzungen 
hinsichtlich gewisser Klassen von Beamten allgemein die Ausübung von 
Nebenbeschäftigungen gewisser Art genehmigt und ferner bestimmt werden, 
welche Klassen von Beamten mit Rücksicht darauf, dass die Amtsstelle 
nicht ihre ganze Zeit und Kraft erfordert (§ 12 Absatz 5 des Beamten- 
gesctzes), einer Genchmigung zur Besorgung von Nebenümtern und 
Nebenbeschäftigungen nicht bedürfen und in wie weit für Beamte dieser 
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1#.
	        
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