Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Dienstweisung für die Lehrer. 403 
Ist über den Umfang der Verpflichtungen und don Betrag der Ver- 
gütung zwischen dem Lehrer und der den Dienst vergebenden Behörde 
ein schriftliches Ubereinkommen abgeschlossen worden, so ist dieses der 
Vorlage in Urschrift oder Abschrift beizulegen. 
§ 2. Für den Fall, dass an einer Volksschule überhaupt nur eine 
Lehrerstelle oder nur eine etatmässige Lehrerstelle mit einem 
Lehrer eines bestimmten Bekenntnisses besetzt ist, wird den Inhabern 
solcher Stellen die Genehmigung zur Verschung des Organisten- oder 
Vorsüngerdienstes für die Kirchengemeinde ihres Bekenntnisses an der 
Kirche ihres Anstellungsortes hiermit zum Voraus allgemein erteilt. 
Dieselben haben jedoch von der Uhernahme des Dienstes, unter 
Beachtung der Vorschriften unter Ziffer 2 des vorigen Paragraphen, der 
Oberschulbehörde jeweils sofort Anzeige zu erstatten. 
5 3. 1. Lehrer, welche den durch die zuständige kirchliche Behörde 
ihnen angetragenen Organisten- bezichungsweise Vorsüngerdienst für die 
Kirchen- (Religions-) Gemeinde ihres Bekenntnisses — überhaupt oder 
unter den angebotenen Bedingungen — anzunchmen, oder den bereits 
übernommenen Dienst fortzuführen sich weigern, haben hievon, unter 
Angabe der Gründe für diese Weigerung der genannten Behörde schrift- 
lich Anzeige zu erstatten. 
2. Der letzteren bleibt sodann überlassen, falls sie auf der Uber- 
nahme beziehungsweise der Fortführung des Dienstes durch den Lehrer 
bestehen will, der kirchlichen Oberbehörde zum Zweck der weiteren 
Antragstellung an die Oberschulbehörde gemäss §5 38 des Gesetzes Vor- 
lage zu machen. 
3. Handelt es sich um die Weigerung des Lehrers, einen bereits 
übernommenen Dienst weiter zu führen, so hat der Lehrer auf Mitteilung 
vonseiten der kirchlichen Behörde, dass sie seine Weigerung nicht für 
begründet erachte und dementsprechend weitere Vorlage an die obere 
kirchliche Behörde erstatten werde, den Dienst einstweilen, bis die an- 
gerufene Entscheidung der Oberschulbehörde ergangen ist, jedoch nicht 
lünger als sechs Monate von der Erstattung der unter Ziffer 1 bezeich- 
neten Anzeige an, fortzuversehen. 
5 4. 1. Wenn vonseiten der zustündigen kirchlichen Oberbehörde 
der Antrag gestellt wird, einen Lehrer zur Ubernahme des ihm an- 
getragenen beziehungsweise zur Fortführung des von ihm bereits über- 
nommenen Organisten- oder Vorsängerdienstes anzuhalten, wird die Ober- 
schulbehörde vor Erlassung einer Entscheidung dem Lehrer Gelegenheit 
geben, sich hierüber zu äussern, auch die etwa weiter gutscheinenden 
Erhebungen anordnen. 
2. Die Entscheidung der Oberschulbehörde, gegen welche unter 
Beachtung der in 8 31 der Landesherrlichen Verordnung vom 31. August 
1884, betreffend das Verfahren in Verwaltungssachen, vorgesehenen Frist 
der Rekurs an das Unterrichtsministerium eingelegt werden kann, ist der 
antragstellenden Kirchenbehörde, wie dem dabei beteiligten. Dehrer nach 
Alassgabe der Vorschriften der Ministerialverordnung vom 22. September 
1884, betreffend die Zustellungen im ruraltun en onenen Verfahren 
und in Verwaltungssachen, schriftlich zuzustellen. 
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