Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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V. Schulordnung. 
8 5. 1. Die Festsctzung der Vergütung und der näheren Beding- 
ungen für die Ubernahme des Dienstes bleibt, abgesehen von dem Fall des 
8 38 des Gesetzes, der Vereinbarung zwischen den Beteiligten überlassen. 
2. Dabei ist im allgemeinen ein Betrag von jährlich 100 Mark als 
zureichende Vergütung zu betrachten, sofern es um die Besorgung des. 
Organisten- oder Vorsüngerdienstes an der Pfarrkirche des Anstellungs- 
ortes sich handelt und die mit dem Dienst verbundenen Olliegenheiten 
auf einen je einmaligen Vormittags- und Nachmittags-Gottesdienst an 
Sonn- und Festtagen und die Einübung der hiezu erforderlichen kirch- 
lichen Gesänge sich beschränken. 
3. Jedoch bleibt dem Ermessen der Oberschulbehörde überlassen, im 
Einzelfall beim Vorliegen besonderer Verhältnisse eine Anordnung im 
Sinne des § 38 des Gesctzes auch dann zu treffen, wenn die von der 
zustündigen kirchlichen Behörde dem Lehrer angebotene Vergütung hinter 
dem unter Ziffer 2 bezeichneten Betrag zurückbleibt. 
bb. Entschließung des Oberschulrats vom 5. September 1894 Nr. 16 473 
(Mitteilung an das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg): 
Durch die Bestimmung (in § 5 der Ilinisterialverdnung vom 1. Mürz- 
1894) sollte an dem bisher herkömlicher Weise bestandenen Umfang der 
Verpflichtungen des Organisten nichts geündert, sondern nur eine Er- 
höhung des in § 8 der Ministerialverordnung vom 12. September 1868. 
auf 10 fl. festgesctzten Mindestbetrags der Vergütung für die Besorgung 
des Organistendienstes herbeigeführt werden. Dabei war in Rücksicht 
darauf, dass abweichend von der Bestimmung in § 8 der Verordnung vom 
12. September 1868 nur das zu gewährende Minimum festgesctzt. 
wurde, auch eine Bestimmung über das Alindestmass der hiefür zu 
leistenden Dienste notwendig. Diese wurde in der Art getroffeen, dass- 
die Verhältnisse an den Pfarrkirchen mit einem Geistlichen und dem- 
entsprechend regelmässig einmaligen sonntäglichen Vor- und Nachmittags- 
gottesdienst als Norm zugrunde gelegt wurden, ohne dass jedoch dadurch 
die weiteren Dienstverrichtungen, welche der Organist bisher als in der- 
allgemeinen Vergütung inbegriffen zu besorgen hatte, zu besonderer Be- 
ohnung ausgeschieden werden sollten. Diesc Absicht würe vielleicht deut- 
licher zum Ausdruck gelangt. wenn die Worte „an Sonn- und Feosttagen vor- 
gestellt worden wären, sodass die Bestimmung lauten würde „an Sonn- und 
Festtagen auf einen je einmaligen Vormittags- und Nachmittagsgottesdienst.“ 
Hiernach werden die Lehrer als Organisten für den Betrag der Ver- 
gütung von jührlich 100 Mk. ausser bei dem sonn- und festtüglichen 
Gottesdienst überdies auch bei denjenigen weiteren Vormittags- und Nach- 
mittags- bezw. Abendgottesdiensren mitzuwirken haben, welche auf 
bindender kirchlicher Vorschrift beruhen oder an dem betreffenden Ort 
hergebracht sind, somit im allgemein kirchlichen Interesse und nicht auf 
Veranlassung eines Einzelnen abgehalten werden, vorausgesetzt dass nicht 
besonders gewidmete Stiftungsmittel zur Bestreitung einer besonderen 
Vergütung verfügbar sind. Als solche Gottesdienste werden — — 
(insbesondere) zu betrachten sein: 
1. Die Amter am Aschermittwoch, an den drei letzten Tagen der Char- 
woche, den drei Tagen der Bittwoche, in der Fronleichnamsoktar und. 
an Allerseelen;
	        
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