Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Dienstweisung für die Lehrer. 409 
Die aus der Nachsendung des Gehalts entstehenden Kosten hat der 
Lehrer zu tragen. 
§ 6. 
1. Lehrer, welche behufs Ableistung der aktiven (zehnwöchigen) Dienst- 
pflicht zum Militär eingezogen werden, haben sofort nach Zustellung des 
Gestellungsbefehls auf dem geordneten Dienstweg hierüber Anzeige an die 
Oberschulbehörde zu erstatten. 
Die Anzeige muß enthalten: 
den Zu= und Vornamen wie den Geburtsort des Lehrers, 
dessen dienstliche Stellung (Schulverwalter, Unterlehrer, Hilfslehrer), 
den Tag des Eintritts in das Heer, 
die Bezeichnung des Truppenteils — Waffengattung, Regiment, 
Bataillon —, zu dem die Einberufung erfolgt ist. 
2. Für den Fall, daß in dem Gestellungsbefehl der Truppenteil noch 
nicht angegeben, dessen Bezeichnung vielmehr erst späterer Bestimmung vor- 
behalten ist, wäre das Fehlende sofort nach dem Eintritt beim Militär 
nachzuholen. 
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3. In gleicher Weise haben Lehrer, welche zu einer militärischen Reserve- 
übung einberufen werden, Anzeige zu erstatten. 
§ Fv"v. 
Die Annahme von Geschenken von Schülern und Eltern beziehungs- 
weise Fürsorgern schulpflichtiger und fortbildungsschulpflichtiger Kinder, 
insbesondere die Annahme der an verschiedenen Orten des Landes üblichen 
Neujahrsgeschenke, ist den Lehrern untersagt. 
Hierdurch werden die Vorschriften des § 14 der landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 27. Dezember 1889 über die Dienstpflichten der Beamten, 
sofern dieselben auf die Annahme besonderer „Ehrengeschenke“ sich beziehen, 
nicht berührt. 
88. 
1. Den Lehrern wird zur besonderen Pflicht gemacht, mit ihren Amts- 
genossen einträchtig zusammenzuwirken, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörden 
mit schuldiger Achtung zu begegnen und den Anordnungen der vorgesetzten 
Dienstbehörden gewissenhaft nachzukommen. 
2. Sie werden es ferner als ihre Pflicht erachten, bei den Konferenzen, 
wo solche durch den Rektor oder den ersten Lehrer abgehalten werden, regel- 
mäßig zu erscheinen, und sich angelegen sein lassen, den Zweck derselben nach 
Kräften zu fördern.
	        
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