Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

410 V. Schulordnung. 
89. 
Für den Fall der Versetzung auf eine andere Stelle oder der erst— 
maligen Verwendung im Schuldienst werden sie ihren Dienst genau auf 
den von der vorgesetzten Behörde bestimmten Tag antreten und sofort nach 
Eintreffen an ihrem Dienstort bei dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
sich melden. Sie werden demnächst auch den übrigen Mitgliedern der Orts- 
schulbehörde sowie dem Kreisschulrat und dem Vorstand des Bezirksamtes 
— sofern sie nicht bisher schon im gleichen Visitatur= beziehungsweise 
Amtsbezirke thätig waren — sich vorstellen. 
- §10. 
1. Die Lehrer haften für die beim Dienstantritt aufgrund eines ge— 
ordneten Verzeichnisses von ihnen übernommenen Gebrauchsgegenstände und 
Lehrmittel (§ 33 Ziffer 2 der Schulordnung). Sie werden daher von 
etwaigen Veränderungen im Bestande dieser Gegenstände der Ortsschulbehörde 
jeweils sofort Mitteilung machen. 
2. Beim Abgang von der Stelle hat der Lehrer die bisher von ihm 
verwalteten Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel aufgrund des Verzeichnisses, 
des weiteren die von ihm geführten Listen und Schulakten und dergleichen 
der Ortsschulbehörde zurückzustellen, die dann ihrerseits für die Ubergabe an 
den Nachfolger Sorge tragen wird. 
§ 11. 
Die Lehrer werden eines in sittlicher wie religiöser Beziehung tadellosen 
Lebenswandels sich befleißigen und darüber wachen, daß dies auch vonseiten 
ihrer Familienangehörigen geschieht. Ferner werden sie darauf Bedacht 
nehmen, einen geordneten Haushalt zu führen, ihren Zahlungsverbindlichkeiten 
pünktlich nachzukommen und leichtsinniges Schuldenmachen zu vermeiden. 
8 12. 
Lehrer in nicht etatsmäßiger Stellung (Unterlehrer, Hilfslehrer, Schul- 
verwalter) unterstehen hinsichtlich ihrer Dienstführung und 
ihres Verhaltens der Aufsicht des (ersten) Hauptlehrers. 
Der letztere wird etwaige Ungehörigkeiten im Wege freundlichen Zuredens. 
und väterlicher Ermahnungen abzustellen versuchen und, wenn seine Be- 
mühungen nicht von Erfolg begleitet sind, der vorgesetzten Dienstbehörde- 
(dem Kreisschulrat) Anzeige erstatten. 
8 18. 
1. Die Lehrer werden bei Erteilung des Unterrichts den vorgeschriebenen 
Stunden= und Lehrplan genau einhalten, auf den Unterricht, sowohl was- 
den Lehrstoff als die Methode anlangt, sich gewissenhaft vorbereiten, die 
ihnen obliegenden Korrekturen pünktlich besorgen und durch fortgesetzte
	        
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