Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

416 V. Schnlordnung. 
§ 22. 
Bei der Anwendung von Strafen ist auf das Alter, das Geschlecht, 
die natürlichen Eigenschaften, die Bildungsstufe und den Gesundheitszustand 
der Schüler Rücksicht zu nehmen. 
Als Strafen dürfen nur die in §§ 41 und 42 der Schulordnung be- 
zeichneten zur Anwendung kommen. Alle anderen Arten von Strafen sind 
untersagt. Insbesondere hat der Lehrer aller Drohungen, Schelt= und 
Schimpfworte sowie verletzenden Spottes sich zu enthalten. 
8 28. 
Die Strafe der körperlichen Züchtigung darf nie wegen bloßen Unfleißes, 
sondern nur wegen beharrlichen, böswilligen Widerstandes oder wegen be— 
sonders unartigen Verhaltens in oder außer der Schule (z. B. Verspottung 
des Lehrers, Roheit, Unsittlichkeit, boshafte Sachbeschädigung, Tierquälerei 
u. s. w.) in Anwendung gebracht werden. Der Lehrer hat sich hiebei 
einer (gebundenen) Ruthe oder eines leichten Stöckchens zu bedienen und 
darf die Strafe nicht in blindem Zorn und Eifer, sondern nur mit ruhiger 
Uberlegung und Vorsicht vollziehen, sodaß der Schüler keinen Schaden an 
Körper oder Gesundheit nimmt. Schlagen auf den Kopf oder ins Gesicht, 
Reißen und Zerren an den Haaren oder Ohren ist untersagt, ebenso eine 
das Schamgefühl des Kindes verletzende Behandlung (Entblößen von Körper- 
teilen und dergleichen). 
Gegenüber schwächlichen Kindern soll die Strafe der körperlichen Züch- 
tigung im allgemeinen nicht zur Anwendung kommen. 
§ 24. 
Die an derselben Schule wirkenden Lehrer werden hinsichtlich der Hand- 
habung der Schulzucht sich mit einander in's Benehmen setzen, damit die 
Behandlung der Schüler aller Klassen einc gleichmäßige und die erziehliche 
Thätigkeit der Lehrer von den gleichen Grundsätzen getragen wird. 
g 25. 
Die Lehrer sind verpflichtet, die Schüler beim schnlordnungsmäßigen 
Gottesdienst (§ 49 Ziffer 2 der Schulordnung) zu beaufsichtigen. Wo an 
einer Volksschule mehrere Lehrer angestellt sind, bleibt denselben überlassen, 
in der Aufsichtsführung entsprechend abzuwechseln. Kommt eine Verein- 
barung nicht zustande, so wird die Reihenfolge von der Ortsschulbehörde 
beziehungsweise auf Beschwerde gegen deren Anordnung von dem Kreisschul- 
rat bestimmt.
	        
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