2. Dienstweisung für die Lehrer. 417
An Volksschulen mit vier oder mehr Lehrern desselben Bekenntnisses
sind mindestens je zwei zur Aufsichtsführung verpflichtet.
8 26.
Wenn eine Volksschule von Angehörigen eines Bekenntnisses besucht
wird, für welches am Schulort Religionsunterricht nicht erteilt wird, haben
die Lehrer dem Geistlichen, zu dessen Pfarrbezirk die betreffenden Schüler
bezw. deren Eltern oder Fürsorger zugeteilt sind, von dem Ein- und Aus—
tritt solcher Schüler, jeweils sofort — unter Beifügung von Namen und
Stand der Eltern beziehungsweise des verantwortlichen Fürsorgers — An—
zeige zu erstatten. Für den Ersatz der hierdurch etwa erwachsenden Kosten
ist von der Ortsschulbehörde Sorge zu tragen.
5 27.
Da die Mitwirkung des Hauses für Erfüllung der Aufgabe der Schule
von großer Bedeutung ist, sollen die Lehrer sich angelegen sein lassen, zur
Förderung der Zucht und des Fleißes der Schüler, so oft es angemessen
erscheint, mit den Eltern oder Fürsorgern sich in's Benehmen zu setzen.
8 28.
1. Die Verwendung von Schülern und Schülerinnen, welche nicht zum
Hausstand des Lehrers gehören oder in ein dauerndes Dienstverhältnis zu
dessen Familie getreten sind, zur Besorgung häuslicher oder landwirtschaft—
licher Arbeiten für den Lehrer ist untersagt.
2. Zu sonstigen Dienstleistungen — wie Botengängen — dürfen Schul-
kinder von dem Lehrer für seine Privatzwecke nur in dringenden Fällen
sowie nur dann, wenn eine andere geeignete Person ihm hiefür nicht zur
Verfügung steht, und nur mit ausdrücklicher Gutheißung ihrer Eltern beziehungs-
weise Fürsorger verwendet werden. Die Kinder dürfen dabei jedenfalls den
Unterricht nicht versäumen. '
§29.
1. Im dienstlichen Verkehr mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden
haben die Lehrer der Vermittelung der Ortsschulbehürde sich zu bedienen.
Sie haben daher Eingaben, Berichte, Anzeigen an den Kreisschulrat oder
an die Oberschulbehörde dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde zur Weiter-
leitung zu übergeben.
2. Ausgenommen hievon sind Schriftstücke, welche eine Beschwerde
gegen die Dienstführung oder eine einzelne Anordnung der Ortsschulbehörde
oder des Vorsitzenden derselben enthalten, oder bezüglich deren die unmittelbare
Vorlage durch allgemeine Verordnungsvorschrift angeordnet oder im einzelnen
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