Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

418 V. Schulordnung. 
Fall durch Verfügung der vorgesetzten Behörde veranlaßt ist. Des weiteren 
ist unmittelbare Vorlage an die zur Entscheidung in der Sache zuständige 
Behörde dann statthaft, wenn aus der durch Beachtung des Dienstweges 
entstehenden Verzögerung ein erheblicher Nachteil zu befürchten stände. Im 
letzteren Falle ist die Nichtbeachtung des Dienstweges in der Eingabe jeweils 
besonders zu begründen. 
3. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden siungemäße An- 
wendung bezüglich der unmittelbaren Vorlage an die Oberschulbehörde, sofern 
es sich um Schriftstücke handelt, die zunächst bei dem Kreisschulrat ein- 
zureichen wären. 
g 30. 
Lehrer in nicht etatmäßiger Stellung (Unterlehrer, Hilfslehrer, Schul— 
verwalter) haben Eingaben und Anzeigen an die Ortsschulbehörde wie an 
die staatlichen Aufsichtsbehörden dem (ersten) Hauptlehrer zur Weiterleitung 
zu übergeben. 
Diese Vorschrift erleidet eine Ausnahme nur, sofern es sich um eine Be- 
schwerde gegen den (ersten) Hauptlehrer handelt. 
Karlsrubhe, den 4. März 1894. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Joos. 
Mehyer. 
3. 
Maßregeln gegen aufleckende Krankheiten. 
a. Verordnungen. 
(Vom 8. Dezember 1894 und vom 6. Mai 1897.) 
Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach betreffend. 
(Schulv.Bl., 1894, S. 265 und. 1897, S. 50). 
  
Durch die Verordnung vom 6. Mai 1897 erhiellen die §§ 1, 5 und 13 der 
Verordnung vom 8. Dezember 1894 eine teilweise geänderte Fassung. Der nach- 
stehende Abdruck enthält das Ganze in der aus der Zusammenstellung des Geänderten 
mit dem, was unverändert geblieben ist, sich ergebenden Fassung. 
  
Aufgrund der §§ 85 und 87 a des Polizeistrafgesetzbuches wird im 
Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium der Justiz, des Kultus 
und Unterrichts unter Aufhebung der Verordnung vom 2. August 1884, 
Ges. u. V. Bl. Nr. XXX, verordnet, wie folgt:
	        
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