Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

424 V. Schulordnung. 
Zuständig zur Verfügung des Schulschlusses ist, außer dem Bezirks— 
amt, bei Volksschulen die Ortsschulbehörde, bei höheren Lehranstalten der 
Anstaltsvorstand. 
Ausnahmsweise dürfen an Orten, die nicht Sitz eines Bezirksarztes 
sind, die Ortsschulbehörden beziehungsweise Anstaltsvorstände, letztere nach 
zuvor eingeholter Zustimmung des Beirats, den einstweiligen Schulschluß 
— vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirksarzt und der Gut— 
heißung desselben — dann von sich aus verfügen, wenn wegen außer— 
ordentlicher Verhältnisse die vorherige Einholung der bezirksärztlichen Äuße— 
rung als eine mit Gefahr verbundene Verzögerung zu betrachten wäre. 
Die Wiedereröffnung des Unterrichts darf unter allen Umständen nur 
nach vorheriger Zustimmung des Bezirksarztes stattfinden. 
§ 3. Kleinkinderschulen sind bei Verbreitung oder gefährlichem Auf- 
treten von Masern oder Keuchhusten von der Ortspolizeibehörde sofort zu 
schließen. Die Wiedereröffnung darf nur mit Genehmigung des Bezirks- 
arztes erfolgen. 
§ 4. Nehmen Masern oder Keuchhusten in einer Gemeinde einen epi- 
demieartigen oder gefährlichen Charakter an oder ergeben sich in Bezug auf 
Behandlung und Pflege der Kranken besondere örtliche Mißstände, so hat 
der Bezirksarzt an Ort und Stelle von den obwaltenden Verhältnissen sich 
zu verlässigen, sowie nach Erfordern für die geeigneten sanitätspolizeilichen 
Maßnahmen und bei sonstigen Mängeln für entsprechende Abhilfe zu sorgen. 
Während der Dauer einer Epidemie hat der Bezirksarzt den Besuch 
der betreffenden Gemeinde zeitweilig zu wiederholen. 
Über Ausbruch, Verlauf und Erlöschen einer Epidemie, sowie bei ge- 
fährlichem Auftreten von Masern oder Keuchhusten ist vom Bezirksarzt unter 
Bezeichnung der getroffenen Anordnungen an das Ministerium des Innern 
zu berichten. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1894/6. Mai 1897. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Eisenlohr. 
Vadt. Hofmann. 
c. Bekanutmachung. 
(Vom 14. Dezember 1894.) 
Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten betreffend. 
(Schulv. Bl. 1894 S. 272.) . 
Nr.23651.AndicVorständesämtlicherMittelschulenundLehrcr- 
bildungsanstalten für die männliche und weibliche Jugend, die Großherzog— 
lichen Kreisschulräte, die Ortsschulbehörden, Volksschulrektorate und Lehrer
	        
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