Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Ansteckende Krankheiten. 425 
der Volksschulen, sowie an die Vorsteher von Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
anstalten. 
1. Judem wir auf die von dem Großberzoglichen Ministerium des 
Innern im Einverständnis mit dem Großbherzoglichen Ministerium der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts erlassenen — vorstehend abgedruckten — Ver- 
ordnungen, betreffend Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach sowie 
gegen Masern und Keuchhusten, verweisen, machen wir die Beteiligten ins- 
besondere auf die genaue und gewissenhafte Beachtung der Vorschriften in 
den §§ 3, 5, 6 und 8 Absatz 2 der erstgenannten Verordnung und die 
entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, betreffend Maßregeln gegen 
Masern und Keuchhusten, aufmerksam, unter Hinweis auf die schweren Folgen, 
welche die Nichtbeachtung dieser Vorschriften unter Umständen nach sich ziehen 
könnte. 
2. Von den unserer Dienstaufsicht unterstellten Lehrern erwarten wir 
insbesondere, daß sie der Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen, die 
zu ihrer Kenntnis gelangen, genau nachkommen und auch die Austaltsvor- 
stände bezw. — bei Volksschulen — die Ortsschulbehörden, Rektorate und 
ersten Lehrer zur Herbeiführung einer Entschließung in Gemäßheit des § 5 
Absatz 1 der Verordnung gegen Diphtherie und Scharlach von solchen Er- 
krankungen ungesäumt in Kenntuis setzen. 
3. Die Aunstaltsvorstände sowie die örtlichen Aufsichtsbehörden und 
Leiter der Volksschulen hätten, sofern es um den Wiedereintritt eines Kindes 
in die Schule sich handelt, das an Diphtherie oder Scharlach erkrankt ge- 
wesen oder in dessen Hausstand eine solche Erkrankung vorgekommen, im 
allgemeinen zu verlangen, daß die für diesen Fall gemäß § 5 der Verord- 
nung von dem Familienhaupt über die Wiedergenesung zu erstattende An- 
zeige durch das Zengnis eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung 
beigezogenen sachkundigen Person (Heilgehilfe, Krankenpfleger) als den That- 
sachen entsprechend bescheinigt werde. Falls weder ein Arzt noch eine sonstige 
sachkundige Person zur Behandlung des Kranken beigezogen war, hätte 
anderweit in zuverlässiger Weise Erkundigung über das Vorhandensein der 
Voraussetzungen zum Wiedereintritt in die Schule zu geschehen. 
Auch über die Richtigkeit der Angabe, daß seit der Entfernung des 
Erkrankten aus dem Hause ein Zeitraum von 8 Tagen verstrichen, wäre in 
entsprechender Weise sich zu verlässigen. 
Zur Vermeidung von Mißvberständnissen fügen wir bei, daß, falls die 
Erkrankung die als gewöhnliche Höchstdauer beobachtete Zeit von 4 Wochen 
übersteigen sollte, die Maßregel des Ausschlusses aus der Schule selbstver- 
ständlich auf die ganze Dauer der Krankheit sich zu erstrecken hätte. 
. Lehrer, in deren Hausstand Diphtherie oder Scharlach aufgetreten 
(§ 6 letzter Absatz der Verordnung), sind zur Unterrichtserteilung wieder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.