3. Ansteckende Krankheiten. 425
der Volksschulen, sowie an die Vorsteher von Privat-, Lehr= und Erziehungs-
anstalten.
1. Judem wir auf die von dem Großberzoglichen Ministerium des
Innern im Einverständnis mit dem Großbherzoglichen Ministerium der Justiz,
des Kultus und Unterrichts erlassenen — vorstehend abgedruckten — Ver-
ordnungen, betreffend Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach sowie
gegen Masern und Keuchhusten, verweisen, machen wir die Beteiligten ins-
besondere auf die genaue und gewissenhafte Beachtung der Vorschriften in
den §§ 3, 5, 6 und 8 Absatz 2 der erstgenannten Verordnung und die
entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, betreffend Maßregeln gegen
Masern und Keuchhusten, aufmerksam, unter Hinweis auf die schweren Folgen,
welche die Nichtbeachtung dieser Vorschriften unter Umständen nach sich ziehen
könnte.
2. Von den unserer Dienstaufsicht unterstellten Lehrern erwarten wir
insbesondere, daß sie der Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen, die
zu ihrer Kenntnis gelangen, genau nachkommen und auch die Austaltsvor-
stände bezw. — bei Volksschulen — die Ortsschulbehörden, Rektorate und
ersten Lehrer zur Herbeiführung einer Entschließung in Gemäßheit des § 5
Absatz 1 der Verordnung gegen Diphtherie und Scharlach von solchen Er-
krankungen ungesäumt in Kenntuis setzen.
3. Die Aunstaltsvorstände sowie die örtlichen Aufsichtsbehörden und
Leiter der Volksschulen hätten, sofern es um den Wiedereintritt eines Kindes
in die Schule sich handelt, das an Diphtherie oder Scharlach erkrankt ge-
wesen oder in dessen Hausstand eine solche Erkrankung vorgekommen, im
allgemeinen zu verlangen, daß die für diesen Fall gemäß § 5 der Verord-
nung von dem Familienhaupt über die Wiedergenesung zu erstattende An-
zeige durch das Zengnis eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung
beigezogenen sachkundigen Person (Heilgehilfe, Krankenpfleger) als den That-
sachen entsprechend bescheinigt werde. Falls weder ein Arzt noch eine sonstige
sachkundige Person zur Behandlung des Kranken beigezogen war, hätte
anderweit in zuverlässiger Weise Erkundigung über das Vorhandensein der
Voraussetzungen zum Wiedereintritt in die Schule zu geschehen.
Auch über die Richtigkeit der Angabe, daß seit der Entfernung des
Erkrankten aus dem Hause ein Zeitraum von 8 Tagen verstrichen, wäre in
entsprechender Weise sich zu verlässigen.
Zur Vermeidung von Mißvberständnissen fügen wir bei, daß, falls die
Erkrankung die als gewöhnliche Höchstdauer beobachtete Zeit von 4 Wochen
übersteigen sollte, die Maßregel des Ausschlusses aus der Schule selbstver-
ständlich auf die ganze Dauer der Krankheit sich zu erstrecken hätte.
. Lehrer, in deren Hausstand Diphtherie oder Scharlach aufgetreten
(§ 6 letzter Absatz der Verordnung), sind zur Unterrichtserteilung wieder