426 V. Schulordnung.
zuzulassen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen, welches die Gefahr der
Ubertragung der Krankheit als ausgeschlossen erklärt.
5. Den Anstaltsvorständen und den Ortsschulbehörden wird zur
besonderen Pflicht gemacht, dafür besorgt zu sein, daß die zu Ziffer 1 c der
Anweisung über das Desinfektionsverfahren gegebenen Vorschriften vor-
kommendenfalls gewissenhaft und genau vollzogen werden. (8§ 5 Absatz 2
der Verordnung.) Die Anstaltsvorstände werden zu diesem Zweck mit der
Anstaltsverrechnung sich ins Benehmen setzen.
6. Die Anstaltsvorstände haben von dem durch sie verfügten Schul-
schluß (X 6 Absatz 2 der Verordnung) umgehend, unter gleichzeitiger Mit-
teilung an den Beirat, der Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten.
In gleicher Weise haben die Ortsschulbehörden den von ihnen ver-
fügten Schulschluß (§ 6 Absatz 2 der Verordunng) dem vorgesetzten Kreis-
schulrat anzuzeigen. Die Großherzoglichen Kreisschulräte werden auf Ein-
kunft der bezüglichen Anzeigen wie auf Mitteilung der Großherzoglichen Be-
zirksämter von dem durch diese verfügten Schulschluß hierüber sofort Vor-
lage an den Oberschulrat erstatten.
Desgleichen wäre über die erfolgte Wiedereröffnung der Schule zu be-
richten.
7. Den Vorstehern von Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten empfehlen
wir die unter Ziffer 2, 3, 4 und 5 getroffenen Anordnungen zur entsprechend
genauen Beachtung. Eine Außerachtlassung der zur Bekämpfung ansteckender
Krankheiten erlassenen Vorschriften könnte unter Umständen in Rücksicht auf
die hieraus sich ergebende Gefährdung der Gesundheit der Schüler (Schü-
lerinnen) der Anstalt als eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften in
8 110 Ziffer 4 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 13. Mai
1892 zu der in § 115 des Gesetzes für diesen Fall vorgesehenen Maßnahme
der Schließung der Anstalt führen.
Karlsruhe, den 14. Dezember 1894.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Joos
Meyer.
d. Bekanntmachung.
(Vom 5. Juli 1897.)
Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten betreffend.
(Schulv. Bl. 1897 S. 52.)
Nr. 10 241. An die Vorstände sämtlicher Mittelschulen und Lehrer-
bildungsanstalten für die männliche und weibliche Jugend, die Großbherzog-
lichen Kreisschulräte, die Ortsschulbehörden, Volksschulrektorate und Lehrer