3. Ansteckende Krankheiten. 427
der Volksschulen, sowie an die Vorsteher der Privat-, Lehr= und Erziehungs-
anstalten:
Indem wir auf die vorstehend abgedruckten, von dem Großbherzoglichen
Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Großherzoglichen Mi-
nisterium der Justiz, des Kultus und Unterrichts zur teilweisen Abänderung
der Verordnungen vom 8. Dezember 1894 — Schulverordnungsblatt 189.4
Nr. XIII Seite 265/272 — erlassenen Verordnungen vom G. Mai 1897
verweisen, machen wir darauf aufmerksam, daß sich aus den neuen Vor-
schriften im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen folgende Unterschiede
ergeben:
1. Was den Ausschluß von Schülern, in deren Hausstand Erkran-
kungen an Diphtherie oder Scharlach aufgetreten sind, angeht, so
bleiben zunächst die Schüler der Fortbildungsschule ganz außer
Betracht; für diese ist sonach die bisher bestandene Ausschlußpflicht
aufgehoben. Die Schüler der Volksschule sind, wie bisher, vor-
behaltlos vom Besuch der Schule auszuschließen, wogegen hinsichtlich
der Schüler der Mittelschulen — und der Privatschulen — die
Ausschlußpflicht nur aufrecht erhalten ist, sofern dieselben das Alter
von 1.4 Jahren noch nicht zurückgelegt haben. Schüler über dieser
Altersgrenze sind — wie die Fortbildungsschüler — zum Schul-
besuch zuzulassen.
Während nach den bisherigen Vorschriften der Ausschluß sich ohne
Rücksicht auf die Art der Erkrankung in allen Fällen auf die
Dauer von vier Wochen seit deren Beginn zu erstrecken hatte, ist
jetzt bei Erkrankungen an Diphtherie und Krupp unter den in § 4
letzter Absatz der Verordnung über Diphtherie und Scharlach be-
zeichneten Voraussetzungen die Wiederzulassung zum Unterricht schon
nach Umfluß von vierzehn Tagen seit Beginn der Erkrankung für
zulässig erklärt (§ 5 Absatz 2 und § 13 a. a. O.).
3. Sofern bei gefährlichem Auftreten von Masern auf Antrag des
Bezirksarztes nicht erkrankte Schüler, in deren Hausstand Erkran-
kungen an Masern vorgekommen, vom Schulbesuch auszuschließen
sind, hat der Ausschluß gleichfalls nur mit den in Ziffer 1 be-
zeichneten Unterscheidungen zu geschehen.
4. Die Bestimmung, wonach Lehrer, in deren Hausstand Masern oder
Keuchhusten auftritt, von Erteilung des Unterrichts auszuschließen
waren (§ 3 der Verordnung vom 8. Dezember 189—4 über Masern
und Keuchhusten) ist aufgehoben.
. Die unter 1— 4 aufgeführten Bestimmungen gelten selbstverständlich
nur für die nicht erkrankten Kinder einer Familie; auch bleiben die
Vorschriften, wonach bei besonderer Ausdehnung oder bei besonders
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