480 V. Schulordnung.
assistenzarzt bestellt ist, werden die Impfbezirke durch das Großherzogliche
Ministerium des Junern besonders gebildet und bekannt gemacht.
Die Impfung und dementsprechend die Ausstellung des Impfscheines
kann auch durch einen Privatarzt erfolgen. Nur die dritte Impfung nach
vorausgegangener zweimaliger erfolgloser Impfung muß durch den Impfarzt
vorgenommen werden (8 35 Absatz 2).
Wir erwarten von den Beteiligten, daß sie die ihnen hiernach obliegenden
Pflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen werden.
Bei der Aufstellung der Listen ist besonders darauf zu achten, daß
das richtige Formular verwendet wird, da die Großherzoglichen Bezirksärzte
vonseiten des Großherzoglichen Ministeriums des Innern angewiesen sind,
Listen, die unter Benützung unrichtiger Formulare aufgestellt sind, zur be-
richtigten Aufstellung zurückzugeben.
Schließlich machen wir noch auf die — nach den Wahrnehmungen
der Großherzoglichen Bezirksärzte — bisher vielfach nicht beachtete Vor-
schrift des § 35 letzter Absatz (bisher § 16 Absatz 3 der Verordnung vom
11. Januar 1875, die Impfung betreffend, — Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 57 —) aufmerksam, wonach ärztliche Zeugnisse über die Zu-
rückstellung oder Befreinug von der Impspflicht (Formular III und IV),
welche den Schulvorstehern von Schülern vorgelegt werden, dem Impfarzte
einzusenden sind.
Karlsruhe, den 17. Februar 1900.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Dr. L. Arnsperger.
Pahl.
Auszug
aus der
Vollzugsverordnung zum Impfgeses.
(Vom 26. Jannar 1900.)
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. VI Seite 337 ff.)
l 9.
Die Vorstehern der öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen und
die ersten Lehrer der Volksschulen haben alljährlich im Februar sämtliche
Zöglinge, welche während des Kalenderjahres das 12. Lebensjahr zurück-
legen oder dieses Alter bereits früher zurückgelegt, den Nachweis der mit
Erfolg vollzogenen Wiederimpfung aber nicht erbracht haben, alphabetisch
und nach Geschlechtern — in größeren Gemeinden auch nach Klassen —