5. Schulbaulichkeiten. 433
handelt sind. Auch hinsichtlich der dem eigentlichen Unterrichtsbetrieb gewidmeten Baulich-
keiten hat das E.U. G. vom 13. Mai 1892 sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze
aufzustellen, eingehendere, nach Anleitung dieser Grundsätze zu erlassende Vorschriften
aber ausdrücklich der Verordnung vorbehalten. Dadurch wird es möglich, neuen
oder geänderten Anforderungen hinsichtlich der den Schulbauten zu gebenden Ge-
staltung — wie solche eine weitere Entwickelung der Baukunde, neuere Erfahrungen
oder Entdeckungen auf dem Gebiete der Gesundheitspflege, Geschmacksänderungen,
gesteigerte Ansprüche sozialer Natur und dergl. immerfort im Gefolge haben werden
— leichter und rascher nachzukommen, als bei Vorhandensein spezialisierender Gesetzes-
vorschriften thunlich wäre.
Neben den im Gesetze vom 13. Mai 1892 enthaltenen Anderungen boten auch
neuere, seit Erlassung der Verordnung vom 17. Oktober 1884 gemachte Erfahrungen
sowie endlich Anregungen, die von berufener ärztlicher Seite vom Standpunkte der
Gesundheitspflege wiederholt und mit Nachdruck sich geltend machten, Anlaß zu einer
abermaligen Durchsicht der Verordnungsbestimmungen über Schulbaulichkeiten. Ein-
geleitet wurde dieselbe durch Behandlung des Gegenstandes bei den am 19. Januar
1897 von der Oberschulbehörde mit den versammelten Kreisschulräten abgehaltenen
Beratungen. Denselben wurden zugrunde gelegt: „Thesen über die Abänderung der
Schulhausbauverordnung vom 17. Oktober 1884, aufgestellt von dem Medizinal-
referenten des Gr. Ministeriums des Innern“, an deren Spitze die beiden Sätze
standen:
1. Es sollte zum Grundsatz erhoben werden, dass Lehrerwohnungen
und Schulrünme zusammen nicht in demselben Gebüude sich
befinden.
to
Wo das nicht zu umgehen ist, müssen die Eingünge von Lehrer-
wohnung und Schule vollstündig getrennt und eine direkte Ver-
bindung zwischen Lehrerwohnung und Schulraum ausgeschlossen
sein. ·
Die hierauf bei der Oberschulbehörde bewirkte Umarbeitung der Verordnung
vom 17. Oktober 1884 hatte die Aufstellung eines Entwurfs zum Ergebnis, welcher
— wieder nicht in Form einer Novelle, sondern in Gestalt einer Neuredaktion der
ganzen Verordnung — am 2. Mai 1898 der Beratung des Landesgesundheitsrates
unterstellt wurde. Nach einer nochmaligen Ueberarbeitung des Entwurfs erfolgte
sodann dessen Verkündigung als Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus
und Unterrichts vom 14. November 1898.
Verordnung.
(Vom 14. November 1898.)
Die Schulhausbaulichkeiten betreffend.
(Ges. und V. Bl., 1898, S. 515; Schulv.Bl., 1898, S. 133.)
Zum Vollzug der 88 87, 42, 45 und 110 Ziffer 4 des Gesetzes
über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 wird unter Aufhebung
der Ministerialverordnung vom 17. Oktober 1884 — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XLII Seite 447 — verordnet, was folgt:
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