Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

434 V. Schulordunng. 
I. Vollsschulgebände. 
Lage und Einrichtung im allgemeinen. 
§ 1. 
1. Bei der Wahl des Bauplatzes für ein Schulgebände ist möglichst 
auf eine freie, ruhige, gesunde, namentlich trockene und leicht zugängliche 
Lage Bedacht zu nehmen. 
2. Der Platz soll zugleich Naum bieten zur Bewegung der Kinder im 
Freien während der Zwischenpansen, zur Anlage eines entsprechenden Turn- 
platzes und, wenn in dem Gebäude Wohnungen für Hauptlehrer eingerichtet 
werden sollen, womöglich auch zur Anlage von Gärten für diese. 
3. Wenn sich in der Nähe des Schulhauses nicht ein öffentlicher 
Brunnen mit gutem Trinkwasser befindet, so ist ein besonderer Brunnen 
mit Trog und gepflasterter Ablaufrinne anzulegen. 
8 2. 
1. Das Gebäude muß mit gewölbten Kellern versehen, auf einen 
mindestens 1 m hohen Sockel gestellt und in der Regel massiv ausgeführt 
werden. 
2. Für Entwässerung des Bauplatzes und des Gebäudes ist Sorge 
zu tragen; auch sind bei feuchtem Untergrunde die Umfaffungsmanern und 
inneren Wände durch eine Isolierschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu 
schützen. 
3. Die Konstruktion des Gebälkes und die Ausfüllung zwischen dem- 
selben ist so einzurichten, daß ein Durchdringen des Schalles von einem 
Stockwerke zum andern verhindert wird. 
Aus demselben Grunde sind die Zwischenwände einen Stein (25 cm) 
stark auszuführen. 
4. Schulgebäude sollen in der Regel Blitzableiter erhalten. 
  
Der Vorschrift, daß das Gebäude unterkellert sei, ist auch genügt, wenn über- 
haupt „ein Hohlraum unter dem Gebäude“ sich befindet. Die Verwendung eiserner 
Schienen bei Herstellung des („gewölbten") Kellers wurde vom Landesgesundheits- 
rat als nicht nur zulässig, sondern als erwünscht bezeichnet. 
§ 3. 
1. Die Einrichtung von Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung 
in Schulgebäuden bedarf der Genehmigung durch die Oberschulbehörde. 
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die betreffenden Lokale 
von den für die Schule erforderlichen Näumen vollständig getrennt werden 
und einen besonderen Eingang erhalten.
	        
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