434 V. Schulordunng.
I. Vollsschulgebände.
Lage und Einrichtung im allgemeinen.
§ 1.
1. Bei der Wahl des Bauplatzes für ein Schulgebände ist möglichst
auf eine freie, ruhige, gesunde, namentlich trockene und leicht zugängliche
Lage Bedacht zu nehmen.
2. Der Platz soll zugleich Naum bieten zur Bewegung der Kinder im
Freien während der Zwischenpansen, zur Anlage eines entsprechenden Turn-
platzes und, wenn in dem Gebäude Wohnungen für Hauptlehrer eingerichtet
werden sollen, womöglich auch zur Anlage von Gärten für diese.
3. Wenn sich in der Nähe des Schulhauses nicht ein öffentlicher
Brunnen mit gutem Trinkwasser befindet, so ist ein besonderer Brunnen
mit Trog und gepflasterter Ablaufrinne anzulegen.
8 2.
1. Das Gebäude muß mit gewölbten Kellern versehen, auf einen
mindestens 1 m hohen Sockel gestellt und in der Regel massiv ausgeführt
werden.
2. Für Entwässerung des Bauplatzes und des Gebäudes ist Sorge
zu tragen; auch sind bei feuchtem Untergrunde die Umfaffungsmanern und
inneren Wände durch eine Isolierschicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu
schützen.
3. Die Konstruktion des Gebälkes und die Ausfüllung zwischen dem-
selben ist so einzurichten, daß ein Durchdringen des Schalles von einem
Stockwerke zum andern verhindert wird.
Aus demselben Grunde sind die Zwischenwände einen Stein (25 cm)
stark auszuführen.
4. Schulgebäude sollen in der Regel Blitzableiter erhalten.
Der Vorschrift, daß das Gebäude unterkellert sei, ist auch genügt, wenn über-
haupt „ein Hohlraum unter dem Gebäude“ sich befindet. Die Verwendung eiserner
Schienen bei Herstellung des („gewölbten") Kellers wurde vom Landesgesundheits-
rat als nicht nur zulässig, sondern als erwünscht bezeichnet.
§ 3.
1. Die Einrichtung von Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung
in Schulgebäuden bedarf der Genehmigung durch die Oberschulbehörde.
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die betreffenden Lokale
von den für die Schule erforderlichen Näumen vollständig getrennt werden
und einen besonderen Eingang erhalten.