Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 435 
2. Die Unterbringung des Ortsarrestes im Schulhause ist nur aus— 
nahmsweise und jedenfalls nur dann zulässig, wenn derselbe für sich völlig 
abgesondert hergestellt wird und von außen her einen besonderen Eingang 
erhält. 
  
E.U.G. 8§ 86, Ziffer 1. 
Ahnliche Bestimmungen, wie jetzt § 3, enthielt schon die Verordnung vom 17. 
Oktober 1884 in § 2, Ziffer 1, Absatz 3 und 4. Die Forderung eines besonderen 
Einganges zu den Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung ist dahin aufzufassen, 
daß der Eingang nicht vom Innern des Schulhauses aus genommen 
werden darf — im Interesse nicht nur der Kinder, sondern auch des Hausfriedens 
der im Schulhaus wohnenden Lehrer. 
Lehrzimmer. 
§ 4. 
1. Die Lehrzimmer dürfen nicht unmittelbar ins Freie führen, 
auch nicht mit einem Wohnraume durch eine Thüre in unmittelbarer Ver- 
bindung stehen. 
Bei größeren Schulen sollen dieselben nur auf der einen Seite des 
Ganges angelegt werden; Mittelgänge sind thunlichst zu vermeiden. 
Im allgemeinen sind die Lokale für die jüngeren Kinder in den unteren, 
die für die älteren in den oberen Stockwerken einzurichten. 
2. Den Lehrzimmern ist die Gestalt eines Rechtecks zu geben, dessen 
längere Seite sich zur kürzeren etwa wie 5: 3 verhält; haben kleinere Lehr- 
zimmer reichliche Beleuchtung, so mag sich die Form der guadratischen 
nähern; die Tiefe der Lehrzimmer soll nicht mehr als 7 m betragen. Die 
Länge der Lehrzimmer soll, Gesang= und Zeichensäle ausgenommen, in der 
Regel 10 m nicht übersteigen. 
Im übrigen richtet sich die Größe der Lehrzimmer nach den Vor- 
schriften in § 86 Ziffer 2 des Gesetzes, wonach auf jedes Kind — den 
für Gänge und für Aufstellung von Ofen und Schulgeräten erforderlichen 
Raum inbegriffen — mindestens 1 qm Bodenfläche und sonach bei der 
gesetzlich vorgeschriebenen Zimmerhöhe von 3,5 m ein Luftraum von 3,5 chm 
beziehungsweise, in den Fällen des § 86 Ziffer 2 letzter Absatz, ein solcher 
von 3 chm kommen soll. 
Dabei ist auf eine etwa zu gewärtigende Vermehrung der Schülerzahl 
entsprechend Rücksicht zu nehmen. 
3. Wenn ein Lehrzimmer bei Beachtung der Vorschriften in Ziffer 2 
Absatz 2 an Bodenfläche weniger als 40 gqm erhielte, so soll für jedes 
Kind ein Fläschenraum von 1,5 am vorgesehen werden. 
Kein Schulzimmer soll weniger als 24 qm Bodenfläche umfassen. 
  
28*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.