5. Schulbaulichkeiten. 435
2. Die Unterbringung des Ortsarrestes im Schulhause ist nur aus—
nahmsweise und jedenfalls nur dann zulässig, wenn derselbe für sich völlig
abgesondert hergestellt wird und von außen her einen besonderen Eingang
erhält.
E.U.G. 8§ 86, Ziffer 1.
Ahnliche Bestimmungen, wie jetzt § 3, enthielt schon die Verordnung vom 17.
Oktober 1884 in § 2, Ziffer 1, Absatz 3 und 4. Die Forderung eines besonderen
Einganges zu den Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung ist dahin aufzufassen,
daß der Eingang nicht vom Innern des Schulhauses aus genommen
werden darf — im Interesse nicht nur der Kinder, sondern auch des Hausfriedens
der im Schulhaus wohnenden Lehrer.
Lehrzimmer.
§ 4.
1. Die Lehrzimmer dürfen nicht unmittelbar ins Freie führen,
auch nicht mit einem Wohnraume durch eine Thüre in unmittelbarer Ver-
bindung stehen.
Bei größeren Schulen sollen dieselben nur auf der einen Seite des
Ganges angelegt werden; Mittelgänge sind thunlichst zu vermeiden.
Im allgemeinen sind die Lokale für die jüngeren Kinder in den unteren,
die für die älteren in den oberen Stockwerken einzurichten.
2. Den Lehrzimmern ist die Gestalt eines Rechtecks zu geben, dessen
längere Seite sich zur kürzeren etwa wie 5: 3 verhält; haben kleinere Lehr-
zimmer reichliche Beleuchtung, so mag sich die Form der guadratischen
nähern; die Tiefe der Lehrzimmer soll nicht mehr als 7 m betragen. Die
Länge der Lehrzimmer soll, Gesang= und Zeichensäle ausgenommen, in der
Regel 10 m nicht übersteigen.
Im übrigen richtet sich die Größe der Lehrzimmer nach den Vor-
schriften in § 86 Ziffer 2 des Gesetzes, wonach auf jedes Kind — den
für Gänge und für Aufstellung von Ofen und Schulgeräten erforderlichen
Raum inbegriffen — mindestens 1 qm Bodenfläche und sonach bei der
gesetzlich vorgeschriebenen Zimmerhöhe von 3,5 m ein Luftraum von 3,5 chm
beziehungsweise, in den Fällen des § 86 Ziffer 2 letzter Absatz, ein solcher
von 3 chm kommen soll.
Dabei ist auf eine etwa zu gewärtigende Vermehrung der Schülerzahl
entsprechend Rücksicht zu nehmen.
3. Wenn ein Lehrzimmer bei Beachtung der Vorschriften in Ziffer 2
Absatz 2 an Bodenfläche weniger als 40 gqm erhielte, so soll für jedes
Kind ein Fläschenraum von 1,5 am vorgesehen werden.
Kein Schulzimmer soll weniger als 24 qm Bodenfläche umfassen.
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