Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

446 V. Schulordnung. 
je 15—18 qm Grundfläche — zu unfassen, ferner eine Küche, den er- 
forderlichen Kellerraum, Holzplatz, Speicher und Waschküche. 
2. Von den Zimmern sind jedenfalls die zwei größeren zu tapezieren. 
In hochgelegenen oder dem Wind besonders ausgesetzten Orten sind im 
Winter die Fenster mit Vorfenstern zu versehen. 
Für jede Lehrerwohnung ist ein besonderer Abort einzurichten. 
3. In Landorten ist im Bedürfnisfall Stallung für zwei Schweine 
und für einen mäßigen Geflügelstand sowic ein Backofen vorzusehen. 
g 15. 
1. Der Wohnraum für einen Unterlehrer (§ 45 Elementarunterrichts- 
gesetz) muß eine Grundfläche von mindestens 18 qm unmfassen und heizbar 
sein. Er kann tapeziert oder mit Olfarbe angestrichen sein. In hoch- 
gelegenen oder dem Wind besonders ausgesetzten Orten sind im Winter die 
Fenster mit Vorfenstern zu versehen. 
2. Wenn das Zimmer auf demselben Stockwerk mit der Hauptlehrer- 
wohnung angelegt wird, so soll es am Ende derselben zunächst der Treppe 
gelegen sein und womöglich direkten Eingang von dieser aus erhalten. 
Überdies muß die Zwischenwand massiv hergestellt sein (halbe Backstein- 
stärke) und darf keine Thüre enthalten. 
3. Zur Einrichtung des Zimmers sind wenigstens eine Bettstelle, ein 
Nachttischchen, ein einfacher Waschtisch, ein Schrank mit hinlänglichem Raum 
zur Aufbewahrung von Kleidern und Weißzeug, ein einfaches Bücherbrett, 
sowie ein Tisch mit wenigsteus drei Stühlen zu stellen. 
Verfahren. 
8 16. 
Neubauten für Volksschulzwecke jeder Art — Lehrzimmer, einschließlich 
der Räume zur Erteilung von Turn-, Handfertigkeits= und Haushaltungs- 
unterricht und Abortaulagen, Lehrerwohnungen — sowie bauliche — nicht 
als bloße Unterhaltungsarbeiten sich darstellende — Veränderungen an 
bereits bestehenden Schulgebäuden dürfen nicht zur Ausführung kommen, 
ohne daß die Oberschulbehörde die Wahl des Bauplatzes sowie den Bau- 
platz gutgeheißen hat. (§ 87 Absatz 2 Elementarunterrichtsgesetz). 
Bezüglich des hiebei einzuhaltenden Verfahrens gelten des näheren 
folgende Bestimmungen. 
  
Die Vorschriften der Schulhausbauordnung, insbesondere die Bestimmungen 
über das Verfahren zur Feststellung der Pläne für Schulbaulichkeiten, finden sinn-
	        
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