Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 447 
gemäße Anwendung auch auf die Unmietung von Schulräumlichkeiten, möge dieselbe 
für voraussichtlich längere Dauer oder nur als vorübergehende Maßnahme geschehen. 
O.-Sch.-R., 12. Mai 1880 Nr. 2193 — Schulv.-Bl. 1880, S. 37 
817. 
1. Handelt es sich um die Erstellung neuer Unterrichtslokale, so ist zu— 
vörderst eine Außerung der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur über die 
Zahl und die Größe der vorzusehenden Lehrzimmer zu erheben. 
Sofern für eine Volksschule ein besonderer Rektor bestellt ist (5 94 
beziehungsweise § 106 Elementarunterrichtsgesetz), so genügt dessen gut- 
ächtliche Außerung. 
2. Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die Wahl 
des Bauplatzes, so ist zunächst hierüber Vorlage an das Bezirksamt zu er- 
statten, das die Entscheidung dieser Vorfrage im Benehmen mit dem Groß- 
herzoglichen Kreisschulrat und dem Großbherzoglichen Bezirksarzt, erforder- 
lichenfalls durch Vorlage an den Oberschulrat herbeiführen wird. Die 
Vorlage an die letztere Behörde hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine 
Einigung über die Wahl des Bauplatzes nicht erzielt wird. Erforderlichen- 
falls wird das Großh. Bezirksamt zuvor noch die Großherzogliche Bezirks- 
bauinspektion und eventuell die Großherzogliche Wasser= und Straßenbau- 
inspektion hören und die etwa weiter gutscheinenden Erhebungen veranlassen. 
3. Der Vorlage ist ein genauer Lageplan für jedes der in Betracht 
kommenden Grundstücke beizulegen. 
Der Plan muß die Größe des Bauplatzes, die angrenzenden Gebäude 
und Grundstücke unter Angabe der Eigentumsgrenzen, die auf dem Bauplatz 
befindlichen Kanäle, Wasserläufe, Brunnenschachte, Gruben und ähnliche An- 
lagen, ferner die vorbeiführenden oder erst projektierten Straßen unter An- 
gabe ihrer Breite sowie der bestehenden oder in Aussicht genommenen Bau- 
flucht genau bezeichnen. 
Dem Lageplan ist eine nähere Beschreibung des Bauplatzes beizugeben, 
in der insbesondere die Beschaffenheit des Bangrundes, die Frage nach der 
Beschaffung von Trinkwasser, nach dem Vorhandensein von störenden Gewerbe- 
betrieben oder gesundheitsschädlichen Anlagen in unmittelbarer Nähe des 
Platzes und der Entwässerung des Bauplatzes eingehend zu erörtern und 
etwa weitere zur Beurteilung der Vereigenschaftung des Platzes bedeutsame 
Umstände beizufügen sind. 
8 18. 
I. Nach Erledigung der Vorfrage über die Wahl des Platzes beziehungs- 
weise nach Fertigstellung der Baupläne sind die letzteren bei dem Groß- 
herzoglichen Bezirksamt einzureichen.
	        
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