Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

448 V. Schulordnung. 
Die Vorlage muß — vorbehaltlich der besonderen baupolizeilichen Vor- 
schriften — enthalten; 
a. einen nach Maßgabe der Vorschriften in § 17 aufgestellten Lageplan, 
der weiterhin noch die beabsichtigte Bauherstellung einschließlich 
Gruben und Brunnen deutlich bezeichnet; 
b. Grundrisse des Kellergeschosses und der einzelnen Stockwerke unter 
genauer Angabe der Bestimmung der einzelnen Näume; sofern es 
sich um Lehrzimmer handelt, ist in dem Grundriß die Stellung 
der Schulbänke und der übrigen Einrichtungsgegenstände (Ofen, 
Wandtafel, Schränke, Lehrertisch u. s. w.) einzuzeichnen; 
c. ein vollständiger Querdurchschnitt mit Angabe der Schnittlinie, auf 
welcher er genommen ist; 
d. die Ansichten sämtlicher Fassaden; 
e. die Vorverhandlungen über die Wahl des Bauplatzes, wo solche 
stattgefunden haben (§ 17); 
k.eine Darstellung über die Zahl der Schulkinder jeweils zu Beginn 
der drei letzten und zu Beginn des laufenden Schuljahres und 
deren Verteilung auf die einzelnen Klassen, sowie die in § 17 
Ziffer 1 bezeichnete Außerung der Großherzoglichen Kreisschul- 
visitatur. 
2. Bei Bauveränderungen müssen die Banzeichnuungen den be- 
stehenden und den künftigen Zustand deutlich und durch verschiedene Farben 
kenntlich machen. Die neuen Bauherstellungen sind mit roter, die bestehenden 
Baulichkeiten aber, soweit sie eine Anderung nicht erfahren, mit schwarzer 
und soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen. 
Sämtliche Pläue sind in doppelter Fertigung einzureichen. 
Der Lageplan ist im Maßstab von 1: 500, die Banzeichnungen sind 
in solchem von mindestens 1: 100 auszuführen. 
Auf sämtlichen Plänen und Zeichnungen ist der Maßstab anzugeben; 
die Abmessungen sind auf demselben einzutragen. 
8 19. 
Das Bezirksamt veranlaßt — abgesehen von den baupolizeilich vor— 
geschriebenen weiteren Erhebungen — eine Begutachtung des Bauprojektes 
durch die Großherzogliche Bezirksbauinspektion sowie in gesundheitlicher Be- 
ziehung durch den Großherzoglichen Bezirksarzt und übergiebt nach Beschluß 
der nach diesen Begutachtungen etwa weiter erforderlichen Erörterungen 
Akten und Pläne mit eigener gutachtlicher Außerung dem Kreisschulrat zur 
Vorlage an die Oberschulbehörde. 
 
	        
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