Eingesessene — Einigungsämter und Schiedsgerichte.
in Ostfriesland: $ 13 hannovJagdO vom
11. März 1859; s. auch Freijagd. Stetting.
Einheitlichkeit des Berufungs-
grundes s. testamentum.
Einheitsrechte s. Juristische Person.
Einheitsstaat ist (im Gegensatze zur
Staatenverbindung, s. d.) der Staat, wel-
cher auf seinem Territorium allein, ohne
Konkurrenz anderer staatlicher Gewalten,
die staatlichen Hoheitsrechte ausübt.
Einigung, (BüreR). l. Zweck des
dinglichen Rechtsverkehrs ist es, über
Gegenstände zu verfügen. Die rechts-
geschäftliche Verfügung ist ein Rechts-
geschäft, das unmittelbar die Rechtslage
eines Gegenstandes ändert. Gegensatz:
Verpflichtung, d. i. das obligatorische Ge-
schäft (z. B. der Immobiliarvertrag nach
B 313); sie begründet nur eine persön-
liche Verpflichtung des Schuldners zur Be-
wirkung der dinglichen Rechtsänderung.
Die Verfügung ist die unmittelbare Be-
wirkung der dinglichen Rechtsänderung.
Beispiele der Verfügung sind Veräuße-
rung eines Rechtes, Belastung oder Aufhe-
bung eines Rechtes, Kündigung, Erlaß,
Leistungsannahme, Aufrechnung. Für die
rechtsgeschäftlichen Verfügungen an
Grundstücken ist E und Eintragung er-
forderlich.
II. Der dingliche Vertrag ist ein ab-
straktes Geschäft, das als solches einheit-
lich begründet wird und eine Verfügung
bezweckt. Die Bestandteile des ding-
lichen Vertrages bilden juristisch eine
Einheit. Bestandteile des dinglichen Ver-
trages sind: bei Grundstücken: E und Ein-
tragung (s. Grundbuchprinzipien); bei
Mobilien: E und Übergabe.
III. Voraussetzung des dinglichen Ver-
trages ist grundsätzlich, daß der Verfü-
gende verfügungsberechtigt ist. Bei den
Römern galt dies ausnahmslos: nemo
plus iuris ad alium transferre potest quam
ipse habet. Nach geltendem Rechte be-
stehen Ausnahmen zugunsten des gut-
gläubigen Erwerbes; s. Eigentum.
IV. Der dingliche Vertrag hat eine ab-
strakte Natur. Der dingliche Vertrag wird
durch das Kausalgeschäft, d. i. das ihm
zugrunde liegende obligatorische Oe-
schäft, nicht berührt. Fällt die causa weg,
so bleibt gleichwohl der dingliche Vertrag
bestehen; es ist nur ein Kondiktions-
anspruch gegeben.
V. Die E ist die Übereinstimmung der
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Beteiligten über die gewollte Rechtsände-
rung.
1. Auflassung ist die E des Veräußerers
und des Erwerbers darüber, daß das
Eigentum an einem Grundstücke vom
Veräußerer auf den Erwerber übertragen
werde. Sie muß bei gleichzeitiger Anwe-
senheit beider Teile vor dem Grundbuch-
amte erklärt werden. Ebenso erfolgt die
Bestellung des Erbbaurechtes (s. d.) durch
Auflassung.
2. Bedingung und Zeitbestimmung
machen die» Auflassung bei der Eigen-
tumsübertragung unwirksam. Bei der
Auflassung eines Erbbaurechtes sind
diese Nebenbestimmungen zulässig. P.
Einigungsämter und Schiedsge-
richte. Bei Streitigkeiten zwischen Ar-
beitgebern und Arbeitern über die Be-
dingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses, na-
mentlich bei Streiks und Aussperrungen,
kann das Gewerbegericht als E(inigungs)-
A(mt) angerufen werden, Gewerbe-
gerichtsges (Ggg) 62. Die Parteien sind
nicht genötigt, das EA anzurufen. Das
Gewerbegericht muß aber der Anrufung
Folge leisten, wenn sie von beiden Teilen
stattfindet und die Beteiligten — Arbeit-
geber, sofern ihre Zahl mehr als drei be-
trägt — Vertreter zur Verhandlung vor
dem EA bestellen. Diese müssen Betei-
ligte sein, das 25. Lebensjahr vollendet
haben und sich im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden. Die Vertreter dür-
fen auch nicht durch gerichtliche Anord-
nung, in der Verfügung über ihr Vermö-
gen beschränkt sein. Soweit Arbeiter in
dem bezeichneten Alter nicht oder nicht in
genügender Anzahl vorhanden sind, kön-
nen jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll
regelmäßig nicht mehr als drei betragen.
Das EA kann aber eine größere Zahl
von Vertretern zulassen. Es entscheidet
nach seinem Ermessen, ob die Vertreter
für genügend legitimiert zu erachten sind,
Ggg 63. Wenn das Gewerbegericht nur
von einer Seite angerufen wird, so soll der
Vorsitzende dahin wirken, daß der andere
Teil ebenfalls zur Anrufung sich bereit-
findet. Auch in anderen Fällen soll der
Vorsitzende auf die Anrufung hinzuwir-
ken suchen, Ggg 64, 65. Der Vorsitzende
kann, wenn die Anrufung erfolgt ist, an
den Streitigkeiten beteiligte Personen un-
ter Androhung einer Geldstrafe bis zu