Contents: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eingesessene — Einigungsämter und Schiedsgerichte. 
in Ostfriesland: $ 13 hannovJagdO vom 
11. März 1859; s. auch Freijagd. Stetting. 
Einheitlichkeit des Berufungs- 
grundes s. testamentum. 
Einheitsrechte s. Juristische Person. 
Einheitsstaat ist (im Gegensatze zur 
Staatenverbindung, s. d.) der Staat, wel- 
cher auf seinem Territorium allein, ohne 
Konkurrenz anderer staatlicher Gewalten, 
die staatlichen Hoheitsrechte ausübt. 
Einigung, (BüreR). l. Zweck des 
dinglichen Rechtsverkehrs ist es, über 
Gegenstände zu verfügen. Die rechts- 
geschäftliche Verfügung ist ein Rechts- 
geschäft, das unmittelbar die Rechtslage 
eines Gegenstandes ändert. Gegensatz: 
Verpflichtung, d. i. das obligatorische Ge- 
schäft (z. B. der Immobiliarvertrag nach 
B 313); sie begründet nur eine persön- 
liche Verpflichtung des Schuldners zur Be- 
wirkung der dinglichen Rechtsänderung. 
Die Verfügung ist die unmittelbare Be- 
wirkung der dinglichen Rechtsänderung. 
Beispiele der Verfügung sind Veräuße- 
rung eines Rechtes, Belastung oder Aufhe- 
bung eines Rechtes, Kündigung, Erlaß, 
Leistungsannahme, Aufrechnung. Für die 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen an 
Grundstücken ist E und Eintragung er- 
forderlich. 
II. Der dingliche Vertrag ist ein ab- 
straktes Geschäft, das als solches einheit- 
lich begründet wird und eine Verfügung 
bezweckt. Die Bestandteile des ding- 
lichen Vertrages bilden juristisch eine 
Einheit. Bestandteile des dinglichen Ver- 
trages sind: bei Grundstücken: E und Ein- 
tragung (s. Grundbuchprinzipien); bei 
Mobilien: E und Übergabe. 
III. Voraussetzung des dinglichen Ver- 
trages ist grundsätzlich, daß der Verfü- 
gende verfügungsberechtigt ist. Bei den 
Römern galt dies ausnahmslos: nemo 
plus iuris ad alium transferre potest quam 
ipse habet. Nach geltendem Rechte be- 
stehen Ausnahmen zugunsten des gut- 
gläubigen Erwerbes; s. Eigentum. 
IV. Der dingliche Vertrag hat eine ab- 
strakte Natur. Der dingliche Vertrag wird 
durch das Kausalgeschäft, d. i. das ihm 
zugrunde liegende obligatorische Oe- 
schäft, nicht berührt. Fällt die causa weg, 
so bleibt gleichwohl der dingliche Vertrag 
bestehen; es ist nur ein Kondiktions- 
anspruch gegeben. 
V. Die E ist die Übereinstimmung der 
  
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Beteiligten über die gewollte Rechtsände- 
rung. 
1. Auflassung ist die E des Veräußerers 
und des Erwerbers darüber, daß das 
Eigentum an einem Grundstücke vom 
Veräußerer auf den Erwerber übertragen 
werde. Sie muß bei gleichzeitiger Anwe- 
senheit beider Teile vor dem Grundbuch- 
amte erklärt werden. Ebenso erfolgt die 
Bestellung des Erbbaurechtes (s. d.) durch 
Auflassung. 
2. Bedingung und Zeitbestimmung 
machen die» Auflassung bei der Eigen- 
tumsübertragung unwirksam. Bei der 
Auflassung eines Erbbaurechtes sind 
diese Nebenbestimmungen zulässig. P. 
Einigungsämter und Schiedsge- 
richte. Bei Streitigkeiten zwischen Ar- 
beitgebern und Arbeitern über die Be- 
dingungen der Fortsetzung oder Wieder- 
aufnahme des Arbeitsverhältnisses, na- 
mentlich bei Streiks und Aussperrungen, 
kann das Gewerbegericht als E(inigungs)- 
A(mt) angerufen werden, Gewerbe- 
gerichtsges (Ggg) 62. Die Parteien sind 
nicht genötigt, das EA anzurufen. Das 
Gewerbegericht muß aber der Anrufung 
Folge leisten, wenn sie von beiden Teilen 
stattfindet und die Beteiligten — Arbeit- 
geber, sofern ihre Zahl mehr als drei be- 
trägt — Vertreter zur Verhandlung vor 
dem EA bestellen. Diese müssen Betei- 
ligte sein, das 25. Lebensjahr vollendet 
haben und sich im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden. Die Vertreter dür- 
fen auch nicht durch gerichtliche Anord- 
nung, in der Verfügung über ihr Vermö- 
gen beschränkt sein. Soweit Arbeiter in 
dem bezeichneten Alter nicht oder nicht in 
genügender Anzahl vorhanden sind, kön- 
nen jüngere Vertreter zugelassen werden. 
Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll 
regelmäßig nicht mehr als drei betragen. 
Das EA kann aber eine größere Zahl 
von Vertretern zulassen. Es entscheidet 
nach seinem Ermessen, ob die Vertreter 
für genügend legitimiert zu erachten sind, 
Ggg 63. Wenn das Gewerbegericht nur 
von einer Seite angerufen wird, so soll der 
Vorsitzende dahin wirken, daß der andere 
Teil ebenfalls zur Anrufung sich bereit- 
findet. Auch in anderen Fällen soll der 
Vorsitzende auf die Anrufung hinzuwir- 
ken suchen, Ggg 64, 65. Der Vorsitzende 
kann, wenn die Anrufung erfolgt ist, an 
den Streitigkeiten beteiligte Personen un- 
ter Androhung einer Geldstrafe bis zu
	        
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