Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

450 V. Schulordnung. 
8 22. 
1. Nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses (§ 21) hat das 
Bezirksamt nötigenfalls dem Baupflichtigen eine angemessene Frist zur Be- 
zeichnung des gewählten Bauplatzes und zur Einreichung eines detaillierten 
Bauplanes mit dem Bemerken anzuberaumen, daß nach Umlauf der Frist 
der Bauplatz durch Erkenntnis des Bezirksrates werde bestimmt und be- 
ziehungsweise der Bauplau auf amtliche Anordnung durch einen Banuver- 
ständigen auf Kosten des Baupflichtigen gefertigt werden. 
2. Das Bezirksamt kann aus erheblichen Gründen eine einmalige 
Verlängerung der Frist jedoch nur in dem Maße gewähren, daß dieselbe 
zusammen mit der bereits nach Absatz 1 bewilligten Frist den Zeitraum 
eines Jahres nicht übersteigt; weitere Verlängerungen dürfen nur mit Zu- 
stimmung der Oberschulbehörde bewilligt werden. 
2. Wurden die Baupläne auf amtliche Anordnung gefertigt, so sind 
dieselben zunächst der Gemeindebehörde zur Außerung mitzuteilen. Beziüglich 
der weiteren Behandlung derselben gelten die Vorschriften der §§8 18 und 19 
dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß die hiernach den Gemeinden 
obliegenden Aufgaben durch das Bezirksamt zu besorgen sind. 
8 28. 
Neubauten dürfen dem Gebrauch nicht übergeben werden, bevor sie ge— 
nügend ausgetrocknet sind. 
II. Schulgebäude für CTehr- und Erziehungsanstalten von 
Privaten und Korporationen. 
g 24. 
Die Bestimmungen der §§ 4—12 gelten vorbehaltlich der besonderen 
Vorschriften in § 25 auch bezüglich der Erstellung von Gebäuden für Lehr- 
und Erziehungsanstalten von Privaten, Korporationen und Stiftungen für 
Kinder im, unter und über dem schulpflichtigen Alter. 
g 25. 
1. Sofern es sich um Anstalten für Kinder unter dem schulpflichtigen 
Alter (Kleinkinderschulen, Kleinkinderbewahranstalten) handelt, können die 
Anforderungen inbezug auf die Höhe und Größe der Zimmer beziehungs- 
weise den für die einzelnen Kinder erforderlichen Luftraum entsprechend
	        
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