450 V. Schulordnung.
8 22.
1. Nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses (§ 21) hat das
Bezirksamt nötigenfalls dem Baupflichtigen eine angemessene Frist zur Be-
zeichnung des gewählten Bauplatzes und zur Einreichung eines detaillierten
Bauplanes mit dem Bemerken anzuberaumen, daß nach Umlauf der Frist
der Bauplatz durch Erkenntnis des Bezirksrates werde bestimmt und be-
ziehungsweise der Bauplau auf amtliche Anordnung durch einen Banuver-
ständigen auf Kosten des Baupflichtigen gefertigt werden.
2. Das Bezirksamt kann aus erheblichen Gründen eine einmalige
Verlängerung der Frist jedoch nur in dem Maße gewähren, daß dieselbe
zusammen mit der bereits nach Absatz 1 bewilligten Frist den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; weitere Verlängerungen dürfen nur mit Zu-
stimmung der Oberschulbehörde bewilligt werden.
2. Wurden die Baupläne auf amtliche Anordnung gefertigt, so sind
dieselben zunächst der Gemeindebehörde zur Außerung mitzuteilen. Beziüglich
der weiteren Behandlung derselben gelten die Vorschriften der §§8 18 und 19
dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß die hiernach den Gemeinden
obliegenden Aufgaben durch das Bezirksamt zu besorgen sind.
8 28.
Neubauten dürfen dem Gebrauch nicht übergeben werden, bevor sie ge—
nügend ausgetrocknet sind.
II. Schulgebäude für CTehr- und Erziehungsanstalten von
Privaten und Korporationen.
g 24.
Die Bestimmungen der §§ 4—12 gelten vorbehaltlich der besonderen
Vorschriften in § 25 auch bezüglich der Erstellung von Gebäuden für Lehr-
und Erziehungsanstalten von Privaten, Korporationen und Stiftungen für
Kinder im, unter und über dem schulpflichtigen Alter.
g 25.
1. Sofern es sich um Anstalten für Kinder unter dem schulpflichtigen
Alter (Kleinkinderschulen, Kleinkinderbewahranstalten) handelt, können die
Anforderungen inbezug auf die Höhe und Größe der Zimmer beziehungs-
weise den für die einzelnen Kinder erforderlichen Luftraum entsprechend