Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

452 V. Schnlordnung. 
6. 
Tehranstalten der Brivaten und Korporationen. 
Verordnung. 
(Vom 9. Oktober 1869) 
Die Lehr= und Erziehungsaustalten der Privaten und Korporationen 
betreffend. 
6% und V.Bl., 1869, S 455.) 
Zum Vollzug der 88 103—109 des Gesetzes vom 8. März 1868-) 
über den Elementarnntericht wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Erklärung des Vorhabens der Errichtung einer Lehr= und Er- 
ziehungsanstalt, in welche volksschulpflichtige Kinder aufgenommen werden 
(§§ 104 und 109 des Gesctzes),) ist bei dem Bezirksamt, in dessen Bezirk 
die Anstalt errichtet werden soll, schriftlich einzureichen. 
Die Anzeige muß enthalten bezichungsweise es müssen derselben bei- 
gegeben sein: 
1. die Benennung des Vorstehers und sämtlicher Lehrer, sowie die 
Angabe der Unterrichtsgegenstände, für welche jeder einzelne Lehrer 
verwendet werden soll; 
2. Nachweisungen über die sittliche Würdigkeit des Unternehmers, 
des Vorstehers und sämtlicher Lehrer; 
3. Nachweisungen über die Befähigung des Vorstehers und der Lehrer 
zum Lehr= und Erziehungsfach im allgemeinen und insbesondere 
in denjenigen Gegenständen, für welche der betreffende Lehrer ver- 
wendet werden soll; 
4. der vollständige Lehrplan, oder die Erklärung, daß oder mit welchen 
Anderungen der für die öffentlichen Volksschulen eingeführte Lehr- 
plan in der Anstalt zur Anwendung kommen soll; 
die Bezeichnung des gewählten Lokals und eine nötigenfalls durch 
die erforderlichen Zeichnungen erläuterte, Beschreibung desselben nach 
Lage, Gestalt, Ausdehnung und innerer Einrichtung. 
§ 2. 
Das Bezirksamt, welches geeignetenfalls über die in § 103 Ziffer 1, 
2 und 4 des Gesetzes") bemerkten Punkte die Ortsbehörden und den Be- 
Oi 
  
*) Jetzt 88 110 116 des E. U. G. vom 18. Mai 1892. An die Stelle des 
Ministeriums des Innern ist das Ministerium der Justiz, des Kultus und des Unter- 
richts getreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.