Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

6. Privatlehranstalten. 453 
zirksarzt vernehmen und von der Beschaffenheit des für die Anstalt ge— 
wählten Lokals sich durch Augenschein überzeugen wird, legt die Akten mit 
gutachtlichem Berichte durch Vermittlung des Kreisschulrats dem Oberschul- 
rat zur Antragstellung bei dem Ministerium (des Innern) vor. 
) 
Die Anzeige über einen Wechsel in der Person des Vorstehers oder 
der Lehrer, über Anderungen im Lehrplan oder Veränderung des Lokals 
(6 104 Abs. 2 des Gesetzes) ist vor der Ausführung nach Anleitung des 
8 1 dieser Verordnung bei dem Beczirksamt einzureichen und von diesem, 
nachdem die etwa erforderlichen Vorerhebungen gemacht sind, durch Ver- 
mittlung des Kreisschulrats dem Oberschulrat vorzulegen. Letzterer wird, 
wenn er die vorgelegten Nachweise für ungenügend hält, dem Ministerium 
(des Junern) Vortrag erstatten. 
84. 
Die Vorsteher der Privat- und Korporationsanstalten sind gehalten, 
von dem Eintritt oder Austritt eines volksschulpflichtigen Kindes dem be— 
treffenden Ortsschulrat nach Anleitung des § 6 der Schulordnung für die 
Volksschulen vom 23. April 1869 alsbald Mitteilung zu machen. 
Sie sind ferner verbunden, über die Schulversäumnisse ihrer Schüler 
nach Anleitung §§ 18—22, 35 und 36 der erwähnten Schulordnung ge- 
wissenhafte Aufzeichnungen zu machen und dieselben am Schlusse des Jahres 
zusammenzustellen. 
  
1. An die Stelle der §§ 6, 18—22, 35 der Schulordnung vom 23. April 1869 
sind inzwischen die 88 6, 17—21 und 32 der Schulordnung vom 27. Februar 1894 
getreten; für § 36 der Schulordnung vom 23. April 1869 (von Versäumnissen in 
den Fortbildungs= und erweiterten Volksschulen handelnd) ist in der Schulordnung 
vom 27. Februar 1894 ein Ersatz nicht enthalten. 
Obliegenheiten in Beziehung auf das Verhalten bei ansteckenden Krank- 
heiten und auf den Vollzug des Impfgesetzes s. S. 419 und S. 428 ff. 
2. [Bestrafung der Schulversäumnisse in Privatlehran-= 
stalten.) Die Bestimmungen in § 4 des E.U. G. finden in Ansehung der Kinder 
schulpflichtigen Alters, welche statt der Volksschule eine Privatlehranstalt besuchen, 
keine Anwendung. 
Die Vorschrift in § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1869 hat nur 
den Zweck, den Staatsbehörden die Kontrolle über die Privatlehranstalten zu er- 
leichtern, sie insbesondere in der Beurteilung der Frage, ob die Schule ihren Zweck 
erfülle und einen genügenden Ersatz für den Besuch der Volksschule biete, zu unter- 
stützen. Läßt die Zahl der das Jahr hindurch vorgekommenen ungerechtfertigten
	        
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